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Dasß der Handel solch lästige Bestimmungen der Marktordnung, wie
die speziell erwähnten, nicht ertragen konnte, bedarf keiner weiteren Aus—
einandersetzung.
Während andere Städte, wie Würzburg, Landshut, Bayreuth, ja sogar
Hornberg bei Halberstadt (Preußen) den Magistrat um Übermittlung der
„Marktordnung“ behufs Errichtung eigener Märkte bitten, liegt hier
die Handelswelt in andauerndem Streite mit derselben, gegen deren
Beseitigung der Magistrat im Verein mit der Handelskammer ebenfalls
ankämpft. Im Jahre 18585 beauftragt sogar die Kreisregierung den
Magistrat, mit Beginn der Ernte die „Marktordnung“ wiederholt den
Interessenten einzuschärfen, worauf der Magistrat antwortet, daß, wenn 8 5
strenge gehandhabt werden solle, zu befürchten stehe, daß der so be—
deutende, einen Umsatz von Millionen bewirkende Hopfenhandel der hiesigen
Stadt auf die gefährlichste Weise bedroht sei; der Hopfenmarkt sei seit
1846 verfügt und kein einziges Mal von Bedeutung gewesen, Beweis
genug, daß er in vorgeschriebener Form kein Bedürfnis sei. In ihrer
Replik meinte die Kreisregierung, daß unter der in der „Marktordnung“
verzeichneten Periode (September-April) nur die Markttage verstanden
seien, somit der Handel nicht gehindert erscheine und auch kein Grund vor—
liege, den Vollzug des letzten Auftrages (Einschärfung der Marktordnung)
zu sistieren. In dieser Interpretation des 8 5 lagen allerdings schon die
Anzeichen für einen langsamen Rückzug von Seite der Regierungl Der
Magistrat ließ nichts unversucht, um den nun seit Jahren währenden
Kampf gegen die zeitwidrigen Bestimmungen der „Marktordnung“ zu einem
gedeihlichen Abschlusse zu bringen. Im Jahre 1856 wurden sowohl vom
Handelsrat. wie auch von Sachverständigen des Hopfenhandels wiederholt
Gutachten eingefordert, die sich alle dahin aussprachen, daß der Markt von
ganz untergeordneter Bedeutung sei und daß sich der Hopfenhandel in so
großartiger Weise entfaltet habe, nicht „weil“, sondern „obgleich“ die
gehaßte „Marktordnung“ bestände. Gleichwie der Handelsrat sich für eine
„der liberalen Entwicklung Rechnung tragenden Reform“ erklärte, waren auch
die Handelssachverständigen für einen durchaus freien Verkehr, d. h. gegen
jedweden Marktzwang, der ja eigentlich — Dank des stillschweigenden Ent—
gegenkommens des Magistrats — in letzter Zeit kaum beachtet wurde.
Mit Beschluß vom 12. September 1856 hebt der Magistrat den
Marktzwang auf und das Gemeindekollegium tritt mit Brief vom 9. Oktober
diesem Beschluß einstimmig bei, seiner Freude Ausdruck gebend über den
kolossalen Aufschwung des einheimischen Hopfenhandels.
Mit Erlaß vom 6. April 18868 erklärte aber die Kreisregierung,
daß der Magistrat kein Recht habe, eine regierungsseitig genehmigte Ver⸗
ordnung außer Vollzug zu setzen und ersucht, unter Ausdruck ihrer Miß—⸗
hilligung, um etwaige Anträge, wenn die Erhaltung des Marktes oder die