fullscreen: Festschrift gewidmet den Teilnehmern an der 32. Wanderversammlung Bayerischer Landwirthe in Nürnberg vom 12.-14. Mai 1895

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Dasß der Handel solch lästige Bestimmungen der Marktordnung, wie 
die speziell erwähnten, nicht ertragen konnte, bedarf keiner weiteren Aus— 
einandersetzung. 
Während andere Städte, wie Würzburg, Landshut, Bayreuth, ja sogar 
Hornberg bei Halberstadt (Preußen) den Magistrat um Übermittlung der 
„Marktordnung“ behufs Errichtung eigener Märkte bitten, liegt hier 
die Handelswelt in andauerndem Streite mit derselben, gegen deren 
Beseitigung der Magistrat im Verein mit der Handelskammer ebenfalls 
ankämpft. Im Jahre 18585 beauftragt sogar die Kreisregierung den 
Magistrat, mit Beginn der Ernte die „Marktordnung“ wiederholt den 
Interessenten einzuschärfen, worauf der Magistrat antwortet, daß, wenn 8 5 
strenge gehandhabt werden solle, zu befürchten stehe, daß der so be— 
deutende, einen Umsatz von Millionen bewirkende Hopfenhandel der hiesigen 
Stadt auf die gefährlichste Weise bedroht sei; der Hopfenmarkt sei seit 
1846 verfügt und kein einziges Mal von Bedeutung gewesen, Beweis 
genug, daß er in vorgeschriebener Form kein Bedürfnis sei. In ihrer 
Replik meinte die Kreisregierung, daß unter der in der „Marktordnung“ 
verzeichneten Periode (September-April) nur die Markttage verstanden 
seien, somit der Handel nicht gehindert erscheine und auch kein Grund vor— 
liege, den Vollzug des letzten Auftrages (Einschärfung der Marktordnung) 
zu sistieren. In dieser Interpretation des 8 5 lagen allerdings schon die 
Anzeichen für einen langsamen Rückzug von Seite der Regierungl Der 
Magistrat ließ nichts unversucht, um den nun seit Jahren währenden 
Kampf gegen die zeitwidrigen Bestimmungen der „Marktordnung“ zu einem 
gedeihlichen Abschlusse zu bringen. Im Jahre 1856 wurden sowohl vom 
Handelsrat. wie auch von Sachverständigen des Hopfenhandels wiederholt 
Gutachten eingefordert, die sich alle dahin aussprachen, daß der Markt von 
ganz untergeordneter Bedeutung sei und daß sich der Hopfenhandel in so 
großartiger Weise entfaltet habe, nicht „weil“, sondern „obgleich“ die 
gehaßte „Marktordnung“ bestände. Gleichwie der Handelsrat sich für eine 
„der liberalen Entwicklung Rechnung tragenden Reform“ erklärte, waren auch 
die Handelssachverständigen für einen durchaus freien Verkehr, d. h. gegen 
jedweden Marktzwang, der ja eigentlich — Dank des stillschweigenden Ent— 
gegenkommens des Magistrats — in letzter Zeit kaum beachtet wurde. 
Mit Beschluß vom 12. September 1856 hebt der Magistrat den 
Marktzwang auf und das Gemeindekollegium tritt mit Brief vom 9. Oktober 
diesem Beschluß einstimmig bei, seiner Freude Ausdruck gebend über den 
kolossalen Aufschwung des einheimischen Hopfenhandels. 
Mit Erlaß vom 6. April 18868 erklärte aber die Kreisregierung, 
daß der Magistrat kein Recht habe, eine regierungsseitig genehmigte Ver⸗ 
ordnung außer Vollzug zu setzen und ersucht, unter Ausdruck ihrer Miß—⸗ 
hilligung, um etwaige Anträge, wenn die Erhaltung des Marktes oder die
	        
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