Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

ober 10. 
erzustellen. 
e und Moulhi 
destens sz “ 
on ein — 
Sohens 
Jegossen dag 
sseh, — 
Nn wasserdih⸗ 
stellen 
n ist in —T 
abzuleiten 
it die Ausuhn 
mit Geruchn 
ails besteheh 
von Gebhillt 
zrirdische de 
einen stüdtitt 
en Vorschin 
. Gärken 10. 
entjyrehene 
stehenden be 
auch unden 
—V 
sem Gutuhhen 
on Dung in 
J und —7— 
Vorschrifen 
delnden Haret 
62. Anlage und Einrichtung von Ställen. 18. Oktober 1904. 
86. 
Die Stallungen, insbesondere die Bodenbeläge derselben, sind 
stets in ordnungsmäßigem und reinlichem Zustande zu erhalten. 
Mängel müssen sofort und jedenfalls binnen der polizeilich 
kestgesetzten Frist gründlich beseitigt werden. 
87 
Die Polizeibehörde kann, wenn dies zur Hebung vorhandener 
Mängel notwendig oder zweckdienlich erscheint, auch bei den schon 
bestehenden Ställen die Erfüllung sämtlicher oder einzelner dieser 
Vorschriften verlangen, insbesondere dann, wenn entweder 
aP die bestehende Einrichtung nach sachverständigem Gutachten 
gesundheitsgefährdend für Menschen oder Stalltiere wirkt, oder 
an einem Stalle wesentliche bauliche Anderungen vor— 
genommen werden, oder 
der mangelhafte Zustand eines Stalles zur Verunreinigung 
des Bodens führt. 
Bringt ein Stall gesundheitliche Nachteile für die Umgebung 
mit sich und können diese Nachteile durch bauliche Anderungen an 
dem Stalle nicht behoben werden, so ist der Magistrat befugt, das 
Halten oder Einstellen von Tieren in diesem Stalle zu untersagen. 
88. 
Insoweit nach der örtlichen Lage einer Stallung oder nach 
dem Umfange des Stallbetriebes gesundheitliche Gefahren oder 
Belästigungen der Umgegend nicht zu befürchten sind, kann der 
Magistrat von der Einhaltung einzelner der vorstehenden 
Bestimmungen absehen. 
Andererseits ist der Magistrat berechtigt, die Erfüllung aller 
oder einzelner der gegenwärtigen Vorschriften auch bei Stallungen 
für andere, als die in 8 1 bezeichneten Tiere, zu fordern, wenn 
dies zur Hintanhaltung gesundheitlicher Nachteile oder von Be— 
lästigungen für die Umgebung nötig ist. 
89. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden 
mit Geldstrafe bis zu neunzig Mark oder mit Haft bis zu vier 
Wochen bestraft. 
Dünger dar 
gIt schuehenden 
Zement cher 
—V
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.