fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Finanzwesen 
Bei der Ablesung der Wassermesser, welche an schwer zugänglichen Stellen (Schächten, Kellern mit Fall— 
üren usw.) angebracht sind, haben sich die Ableser der anstoßenden Bezirke gegenseitig entsprechend zu unterstützen. 
Zu der Zwischenkontrolle der Gasuhren und Elektrizitätszähler sind besondere Bücher nach dem Muster 
der Ablesebogen zu führen, welche den Werken allmonatlich zur Berfügung zu stellen sind. damit von diesen 
der Gang der Uhren und Zähler nachgeprüft werden kann. 
Die Ableser haben die beim Ablesen und bei der Nachschau gefundenen Anstände jeden Abend dem Ober— 
aufseher zu melden, welcher sie sofort auf Meldebogen für jedes Werk gesondert zu verzeichnen und nach Benach— 
richtigung des Kassenvorstandes an die einzelnen Werke abzugeben hat. 
Die Aufseher und Oberaufseher haben die Aufsicht über die Ableser zu führen, bei Beschwerden nicht— 
echnischer Natur die Nachschau vorzunehmen und über das Ergebnis zu berichten. Außerdem haben sie bei Um— 
und Wegzügen die Ablesungen vorzunehmen und unter Umständen hierbei die Zahlungen für Gas- und Strom— 
»erbrauch entgegenzunehmen. Ferner obliegt ihnen der Vergleich der Ablesungsergebnisse mit jienen der 
Vormonate usw. 
Die bei den Gasuhren, Elektrizitätszählern und Wassermessern eintretenden Veränderungen (Zu- und 
Abgänge und Umwechslungen) sind von den Werken tagtäglich der Kasse mitzuteilen. Hierbei sind sogleich die 
zur Ergänzung der Ablesebogen und zur Berechnung der Schuldigkeit nötigen Angaben zu machen. Andere 
Mitteilungen, wie z. B. die vom Elektrizitätswerk über Anderungen der Zählergebühr, können auch von 8 zu 
3 Tagen gemacht werden. 
Den Ablesern ist eine kurzgefaßte Dienstanweisung zu behändigen. 
Berechnung und Sollstellung. 
84. 
Für die Berechnung und Sollstellung sind von der Kasse die erforderlichen Abteilungen zu bilden und 
jeder eine bestimmte Anzahl von Ablesebezirken zuzuteilen. FJede Abteilung ist mit 3 Beamten und Bediensteten 
besetzt, von welchen dem ersten die Verantwortung für die rechtzeitige Fertigstellung der Arbeit übertragen ist. 
Vach erfolgter Ablesung sind die Ablesebogen sofort an die betreffende Abteilung zu geben, welche sich zu— 
nächst davon zu überzeugen hat, daß die vorgefundenen Mängel, soweit veranlaßt, den Werken mitgeteilt worden 
sind. Alsdann hat der erste Beamte auf Grund der Ablesung den Verbrauch und die Schuldigkeit in das Soll— 
register zu übertragen bezw. zu berechnen und den Ablesebogen an den zweiten Bediensteten abzugeben, der 
auf Grund desselben die Quittung zu schreiben und hierbei die Schuldigkeit nochmals selbständig zu rechnen 
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zu schreiben. Der erste Beamte hat die Schuldigkeiten im Sollregister, der dritte Beamte in der Einzugsliste 
zusammenzuzählen und haben alsdann beide das Endergebnis miteinander zu vergleichen, wodurch sich die Probe 
über die richtige Verbrauchs- und Schuldigkeitsberechnung ergibt. 
Das Sollregister ist für Gas und Wasser gemeinsam und für den elektrischen Strom gesondert zu führen. 
Vom Gaswerk und Elektrizitätswerk sind der Kasse allmonatlich die Verbrauchsmengen mitzuteilen, 
velche für die Straßenbeleuchtung durchzuführen sind. Die Kasse stellt allmonatlich hierüber Rechnungen aus 
und rechnet der Stadthauptkasse die Beträge als Barlieferung auf. 
Die Kasse hat nach beendeter Berechnung allmonatlich für Gas und Strom und allvierteljährlich für 
PBasser den durch das Ablesen festgestellten Berbrauch sowie die Einnahmen hierfür den Werken mitzuteilen 
uind die von den Werken erforderlichen Aufschlüsse jederzeit zu geben. 
Alle Einnahmen, die außer dem Verbrauch von Gas, Strom und Wasser anfallen (Zuleitungen, Neben— 
produkte, Mieten für Gaskocheinrichtungen, Gebühren für Absperrung usw.), werden nach wie vor von den Werken 
zu Soll gestellt (Ausständebuch). Von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle Monate, sind die Rechnungen hierüber 
auszufertigen und in nach Ablesebezirken angelegten Einzugslisten zu verzeichnen. Diese Einzugsslisten samt 
Rechnungen sind mit einer Zusammenstellung der Kasse der städtischen Werke gegen Empfangsbestätigung, in 
der der Gesamtbetrag anzugeben ist, zur Einhebung und Verrechnung der Einnahmen zu überweisen. Die Voraus— 
zahlungen für Zuleitungen sind bei der Kasse entgegenzunehmen, welche den Werken täglich kurze Mitteilungen 
hierüber zu geben hat. 
Die Werke selbst dürfen nur Einnahmen aus dem Kleinverkauf von Materialien und Produkten ent— 
gegennehmen, worüber von Zeit zu Zeit, mindestens aber allmonatlich, mit der Kasse abzurechnen ist. 
Anfragen und Beschwerden über die aufgerechneten Beträge sind in allen Fällen von der Kasse ent⸗ 
gegenzunehmen und im Benehmen mit den Werken zu erledigen. 
Anfragen und Beschwerden technischer Natur sind den Werken zu überweisen. 
Geldeinhebung und Ablieferung. 
85. 
Über die Abgabe der Einzugslisten und der Quittungen an die Einkassierer sowie über die Geldablieferungen 
ist von ieder Abteilung ein Abrechnungsbuch zu führen.
	        
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