Volltext: Alt-Nürnberg

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sich 82 andere Kaufleute klagend an diese ß 
hre Beschwerden über das Steuerwesen, e atphen g 
geheime Rechnungsführung des Rats das Gesuch um Ried nd die 
einer lokalen Kommission, welche das nürnbergische ueeus 
uchen und Mittel zur Verbesserung desselben ausfindig machen 
Statt diesem Wunsche nach einer wirkungsfähigen Kommission un 
Ort und, Stelle zu willfahren, wurde eine Hofkommission angeordnet 
die jedoch, wie vorauszusehen war, zu keinem Resultat führte Es 
wurde zwischen Wien und Nürnberg viel korrespondiert, es wurden 
wohlmeinende Mahnungen erteilt und es wurde auch n Übersicht 
der Ausgaben und Schulden sowie die Vorlage der Rechnungen seit 
vier Jahren eingefordert, aber nach 20 Jahren stand die Sache auf 
dem alten Fleck. Als dann die Rechnungen für richtig befunden 
worden, beantragten die Nürnberger Kaufleute neuerdings die Nieder— 
setzung einer lokalen Kommission; es kam aber wieder nicht dazu. 
Indes erging am 16. Juli 1751 an den Rat zu Nürnberg ein kaiser 
liches Resfkript, worin binnen zwei Monaten das Eintreffen von Rats— 
bevollmächtigten in Wien um so sicherer erwartet wurde, als außerdem 
Kaiserliche Majestät die nötigen Maßregeln ergreifen werde, um über 
die Beschwerden der Nürnberger Kaufleute sowohl als über den statum 
activum et passivum des Nürnberger gerarii eine gründliche Einsicht 
zu gewinnen. Mittlerweile hatten aber die Beschwerdeführer die 
Hoffnung aufgegeben, daß die Sache auf diesem Wege zu einem er— 
Pprießlichen Ende kommen werde und auf die weitere Verfolgung der 
Klage verzichtet. Daraufhin wurde in einem Reichshofratsbeschluß 
bom 17. Oktober 1754 erklärt, daß infolge der Zurücknahme der 
Klage der nürnbergischen Kaufleute die Sache ad acta gelegt sei, 
jedoch war noch vor diesem am 6. August 1754 ein kaiserliches Dekret 
in den Rat von Nürnberg ergangen, worin derselbe hinsichtlich der 
vorgelegten Rechnungen zwar absolviert, zugleich aber angewiesen 
vurde, die veraltete Rechnungsmethode abzuändern und nach dem 
gegenwärtig üblichen Stil, Form und Ordnung einzurichten, die ohne 
Not und Nutzen in einigen Kassen liegenden Gelder zur Abführung 
oon Schulden und Zinsen zu verwenden, unnütze Ausgaben für 
Mahlzeiten und dergleichen abzustellen und die Ausgaben insgemein zu 
hermindern, dem Handel aufzuhelfen und überhaupt „das gesamte nürn— 
bergische Hkonomikum auf besseren Fuß zu setzen“. —— Hätte der Rat 
nach seiner Pflicht und zur Erhaltung seiner Reputation diese verstän— 
digen Mahnungen befolgt, so wäre es noch möglich gewesen, das droh⸗ 
eude Verderben abzuwenden; es wurde aber in altem Stil fortgewirt⸗ 
schaftet, bis die patrizische Erbweisheit mit ihrem Latein zu Ende war. 
Zu den groben Nachlässigkeiten der nürnbergischen Finanzwirt—
	        
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