Volltext: Alt-Nürnberg

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oder Lebensstrafen. Die Abschreckungstheorie war zur grausamsten 
Praxis entwickelt und auch der alt-nürnbergische Kriminalkoder war 
mit Blut geschrieben. Dazu kam, daß man von Strafgefängnissen 
oder Zuchthäusern noch nichts wußte, weshalb man um so leichter 
den kurzesten Weg, sich des Verbrechers für immer zu entledigen, 
einschlug, d. h. die Todesstrafe in ihren mannigfaltigen Formen zur 
Anwenduñng brachte. Der einzige Ausweg, um geringer geachtete 
Vergehen zu sühnen und „heilloser“, makelbehafteter Personen los⸗ 
zuwerden, war die Verbannung oder das Schicken auf die Galeeren, 
worüber mit der Republik Venedig Verträge abgeschlossen waren. 
Joh. Müllner berichtet darüber in seinen Nürnberger Annalen aus 
dem Jahre 1571. Hinsichtlich des Transports dieser Nürnberger 
Galioten bestanden mit dem Markgrafen von Ansbach bestimmte 
Vereinbarungen. 
Die Mannigfaltigkeit der Leibes- und Lebensstrafen in Alt— 
Nürnberg war gegenüber unserer heutzeitigen Einförmigkeit überaus 
groß. Die Todesstrafe erfolgte durch Hängen, Köpfen, Ertränken, 
Verbrennen, Lebendigbegraben, Radbrechen. Die Juden wurden 
am äußersten Balken des Galgens gehängt. Auf den Diebstahl war 
der Strang gesetzt; die Strafe galt nicht für die härteste, wohl aber 
rür die entehrendste und es wurde deren Umwandlung in die Hin— 
richtung durch das Schwert als eine Gnade angesehen. Das Rad 
war die Strafe für Straßenraub und Raubmord; hier ging oft das 
Zwicken mit glühenden Zangen voraus. Untreue im Amt und Ver—⸗ 
untreuung anvertrauten Guts oder Geldes wurde mit dem Schwerte 
bestraft. Auch für Unzucht, Ehebruch, Blutschande (letztere mit sehr 
weitgehendem Begriff) wurde das Schwert angewendet; in schweren 
Fällen ging das Zwicken mit glühenden Zangen voraus. Nicht bloß 
Giftmischerinnen, sondern auch Diebinnen wurden lebendig begraben 
(bei dem Galgen) oder in der Pegnitz ertränkt; letzteres geschah ge— 
wöhnlich von einer Brücke an der Hallerwiese aus. Lebendig ver— 
hrannt wurden Brandstifter und Fälscher und auch Leute, die wegen 
unnatürlicher Unzucht verurteilt waren. 
Ganz in Übereinstimmung mit der Grausamkeit bei dem Straf⸗ 
vollzug war das Verfahren zur Herbeiführung des Geständnisses 
durch die Folter, welche in einem besonders dazu eingerichteten 
Gewölbe des in den Kellerräumen des Rathauses befindlichen Loch— 
gefängnisses vorgenommen wurde. Wir wollen den geehrten Leser 
und auch uns mit der Beschreibung dieser Scheußlichkeiten verschonen. 
Neben der Todesstrafe gab es noch folgende Leibesstrafen: 
Augenausstechen, Ohrenabschneiden (wozu am Krebsstock ein eigener 
Ohrenstock vorhanden war), Handabhauen, Brandmarken (Durch⸗ 
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