Volltext: Alt-Nürnberg

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brauchte; einmal galt es für das Kostnitzer Konzil, ein anderesmal 
für die Hussittenkriege Zwangsbeiträge zu leisten; gewiß lauter An— 
gelegenheiten, für welche die Juden nicht das mindeste Interesse 
haben konnten. Außerdem gab es für sie in den Reichsstädten 
Allerlei wiederkehrende Gelegenheiten zu besonderen Leistungen, z. B. 
bei des Kaisers jeweiliger Anwesenheit. So war es altes Herkommen, 
daß die Juden in Frankfurt wie die in Nürnberg vor der jedes⸗ 
maligen Ankunft des Kaisers die ihm und seinem Gefolge bereiteten 
Gemächer mit Bettzeug, die Küche mit Kesseln u. s. w. zu versehen, 
sowie Beamten und Dienern Geldgeschenke zu verabreichen hatten. 
Das Bettzeug wurde dann gewöhnlich vom Kammermeister zu eigenem 
Nutzen behalten und verkauft. 
Ehe wir nun zum letzten Abschnitt von dem zweiten Aufenthalt 
der Juden in Alt-Nürnberg übergehen, wollen wir das Hauptsächlichste 
über ihre Stellung in der Stadt und über die Einrichtung ihrer 
Bemeinde erwähnen. 
Bei ihrer Aufnahme in Nürnberg mußte jeder eine bestimmte 
Summe erlegen, Bürgen stellen (gewöhnlich zwei aus ihrem Volk) 
und einen Treueid schwören, sowie sich verpflichten, „in allen Dingen 
an dem Christenrecht nach dem Stadtrecht, in Dingen aber, die ihren 
Glauben und jüdisch Recht betreffen, vor ihrem Judenmeister an dem 
Judenrecht sich zu begnügen“; das Bürgerrecht konnten Jüdinnen so 
gut wie Juden erwerben. Alle, die sich im Bürgerrecht niedergelassen, 
konnten dasselbe unverwehrt kündigen, mußten aber beim Abzug für 
ein volles Jahr die Steuer bezahlen. Erbe und Eigen mußten sie 
bei ihrem Wegzug verkaufen, aber nur an einen Bürger oder eine 
Bürgerin von Nürnberg. Wenn sich Kinder von zu Nürnberg an— 
sässigen Juden verheirateten, so durften die Neuvermählten sich nur 
bier Wochen in Nürnberg aufhalten und mußten vor Ablauf dieser 
Zeit um Aufnahme nachsuchen, wenn sie in Nürnberg bleiben wollten. 
In allen Städten, in welchen eine hinreichende Anzahl vorhanden 
war, bildeten die Juden eine eigene Gemeinde. So auch in Nürnberg. 
Aus ihrer Mitte wählten sie einige Rats- oder Schiedsmänner, 
welche über Kultus, Sitten, Gebräuche wachten und zugleich eine 
Art Gerichtsbarkeit in der Gemeinde ausübten, besonders über Ehe⸗ 
und Erbaugelegenheiten. Bestätigung der alle Pfingsten erfolgenden 
Wahl übte der Rat der Stadt; beständiger Vorstand des Kollegiums 
var der Haupt- oder Stadtrabbi, der nie entlassen werden konnte, 
sondern in jedem neugewählten Rat immer wieder den Vorsitz führte. 
Judenmeister. Judenrat.) Die Streitangelegenheiten mußten vor 
dem Stadigericht, oder, je nach dem Fall, vor dem kaiserlichen Land— 
gericht des Burggrafentums ausgetragen werden. In zweifelhaften
	        
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