Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

51 — 
28. Grubenordnung; 25. Juli 1895. 
nit E 
es dehrn 
nem un 
ises eind 
Tonnon . 
na. 
öfienlt 
chen Anm: 
—X 
den pohz: 
schen An 
die füsr 
mvon dhi⸗ 
asse etsche 
812. 
Die Abortanlage, welche mit reichlicher Wasserspülung ver 
sein muß, ist in gutem baulichen Zustande zu een I 
nüssen die Verschlüsse der Ablauföffnungen stets vollständig dicht sein. 
8 13. 
Die abzuführende Flüssigkeit ist vor ihrer Einleitung in die 
sanäle nach einer vom Stadtmagistrate aufgestellten Anweisung und 
mit den hiefür vorgeschriebenen Mitteln zu desinfizieren. 
814 
Die Desinfektion des Grubeninhaltes und die Überwachung 
der Abortanlage geschieht durch städtische Bedienstete. 
Für diese Tätigkeit hat der Hauseigentümer an die Stadtkasse 
eine von dem Stadtmagistrate jeweils festzusetzende Gebühr alljährlich 
im voraus zu entrichten. 
815 
hmigunge 
Alwasserne 
der hlhit 
»Verbindr 
em so mm 
sets und!“ 
gem Zustm 
auf.) 
e von kn 
zanalneßzlh 
nd nur un 
t werden 
d nur dur 
tet. 
alaborten ht 
55 quli t 
Die Entleerung der Sammel- und Klärgrube von Spülaborten 
mit Uberlauf muß mindestens einmal jährlich durch einen der zuge— 
lassenen Abfuhrunternehmer bis zur Sohle erfolgen. 
Abtrittrohre und Abtrittsitze. 
816 
Bei neu zu errichtenden Abtritten müssen die Rohre mit Aus— 
ichluß von Holz aus Material, welches von der Nässe und Fäulnis 
nicht durchdrungen werden kann, hergestellt, wasser- und luftdicht 
zusammengefügt und so unterhalten werden 
Das Hauptrohr muß, wenn möglich, senkrecht angebracht sein 
und eine Lichtweite von wenigstens 20 em erhalten. 
Zur Entlüftung der Abortgrube und des Fallrohres ist das letztere 
in gleicher Weise über Dach zu führen, oder es ist ein besonderer, 
oon der Abortgrube ausgehender oder mit dem untersten Teile 
des Fallrohres zusammenhängender Entlüftungsschacht herzustellen. 
Dieser Schacht muß neben einen vielbenützten Küchenschornstein 
gelegt. oder in anderer Weise künstlich erwärmt werden. 
Das Fallrohr ist in der Höhe des obersten Abortsitzes luftdicht 
abzuschließen und in solcher Weise auszuführen, daß seine Quer— 
schnittsfläche an jeder Stelle wenigstens gleich der Summe der 
Querschnitisflächen aller über dieser Stelle einmündenden Seiten— 
rohre von den Abortsitzen ist
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.