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28. Grubenordnung; 25. Juli 1895.
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Die Abortanlage, welche mit reichlicher Wasserspülung ver
sein muß, ist in gutem baulichen Zustande zu een I
nüssen die Verschlüsse der Ablauföffnungen stets vollständig dicht sein.
8 13.
Die abzuführende Flüssigkeit ist vor ihrer Einleitung in die
sanäle nach einer vom Stadtmagistrate aufgestellten Anweisung und
mit den hiefür vorgeschriebenen Mitteln zu desinfizieren.
814
Die Desinfektion des Grubeninhaltes und die Überwachung
der Abortanlage geschieht durch städtische Bedienstete.
Für diese Tätigkeit hat der Hauseigentümer an die Stadtkasse
eine von dem Stadtmagistrate jeweils festzusetzende Gebühr alljährlich
im voraus zu entrichten.
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Die Entleerung der Sammel- und Klärgrube von Spülaborten
mit Uberlauf muß mindestens einmal jährlich durch einen der zuge—
lassenen Abfuhrunternehmer bis zur Sohle erfolgen.
Abtrittrohre und Abtrittsitze.
816
Bei neu zu errichtenden Abtritten müssen die Rohre mit Aus—
ichluß von Holz aus Material, welches von der Nässe und Fäulnis
nicht durchdrungen werden kann, hergestellt, wasser- und luftdicht
zusammengefügt und so unterhalten werden
Das Hauptrohr muß, wenn möglich, senkrecht angebracht sein
und eine Lichtweite von wenigstens 20 em erhalten.
Zur Entlüftung der Abortgrube und des Fallrohres ist das letztere
in gleicher Weise über Dach zu führen, oder es ist ein besonderer,
oon der Abortgrube ausgehender oder mit dem untersten Teile
des Fallrohres zusammenhängender Entlüftungsschacht herzustellen.
Dieser Schacht muß neben einen vielbenützten Küchenschornstein
gelegt. oder in anderer Weise künstlich erwärmt werden.
Das Fallrohr ist in der Höhe des obersten Abortsitzes luftdicht
abzuschließen und in solcher Weise auszuführen, daß seine Quer—
schnittsfläche an jeder Stelle wenigstens gleich der Summe der
Querschnitisflächen aller über dieser Stelle einmündenden Seiten—
rohre von den Abortsitzen ist