Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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den Eingangs-Aufschlags-Kontrol-Stationen berichtigt werden. 
Wird der Aufschlag innerhalb 8s Tagen nach dem Import oder 
Empfang an den festgesetzten Zahltagen nicht entrichtet, so wird 
derselbe zwangsweise beigetrieben. 
Der Aufschlag für in Stücken eingeführtes Fleisch und 
Fleischfabrikate ist sofort bei der Eingangs-Aufschlags-Kontrol— 
Station zu bezahlen. 
IV. Rückvergütung. 
5) Eine Rückvergütung und beziehungsweise Gutrechnung 
des Fleischaufschlages findet nur statt: 
a) für Tiere, welche im lebenden Zustande wieder aus dem 
Stadt- und Burgfriedensbezirk ausgeführt werden, 
b) für geschlachtete Tiere, welche in der Haut und unzer— 
teilt aus dem Gemeindebezirk verbracht werden. 
Dieselbe ist überdies bedingt: 
1) durch den Nachweis, daß der Aufschlag wirklich entrich— 
tet wurde, 
durch die Bestätigung des Exports seitens der zuletzt be— 
rührten gemeindlichen Aufschlags-Kontrol-Station.“ 
6) Für lebende Tiere wird der Aufschlag im vollen Be— 
trage rückvergütet, bezw. gutgerechnet; bei der Rückvergütung 
für geschlachtete Tiere werden jedoch 5 Proz. des zu entrich— 
tenden Aufschlags oder — wenn dieser für die einzelne Sendung 
weniger als 2 Mark beträgt — 10 Pfennige als Entschädi— 
gung für die Kontrolkosten abgezogen. 
Für die Ausfuhr importierten Fleisches oder für den Erx— 
port zerlegter Fleischstücke oder von Fleischfabrikaten wird eine 
Aufschlags-Rückvergütung nicht geleistet. 
V. Vorschriften bezüglich der Kontrole. 
7) Alle im Abschnitte II näher bezeichneten aufschlags⸗ 
pflichtigen Tiere, dann Fleisch, Fleischbestandteile und Fleisch⸗ 
fabrikate dürfen nur auf nachbenannten Straßen in den Bezirk 
der Stadt Nürnberg eingebracht werden, nämlich auf der 
Fürther⸗Straße Tullnau-Straße, 
Schnieglinger⸗Straße, Regensburger-Straße, 
Erlanger⸗ Glockenhof⸗-Straße, 
Rollnersgasse, Allersberger-Straße, 
Straße am Marfeld, Katzwanger- , 
Bayreuther⸗Straße, Gibitzenhofer-⸗ , 
—A Schwabacher-⸗, 
Mögeldorfer⸗/ Rothenburger-Straße. 
Die famtlichen übrigen Straßen und Wege des hiesigen 
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