Volltext: Festschrift gewidmet den Teilnehmern an der 32. Wanderversammlung Bayerischer Landwirthe in Nürnberg vom 12.-14. Mai 1895

ktaufmann und der hingeber wilkürten, daz sie hopfen in sekken schatzen 
wolten lazzen, den sullen sie getrewlichen schatzen on geuerde. Und sullen 
zu dem schatzen niemant treiben noch benötigen. Und sullen auch rügen 
omb daz auzschütten. Und sullen auch weder teil noch gemein haben an 
hopfen. Und sullen auch selber dheinen kaufen. Und man soll auch 
lanthopfen, Weydhopfen, Staygler)-waldhopfen und Salfelderhopfen oder 
wie der hopf genannt ist, ir jeglichen anders nicht verkaufen, dann dafür 
und er ist. Wer das überfür, der müßt von jedem sümer ein halb pfunt 
haller geben und daz sulln die hopfenmezzer einem pfenter bey iren ayden 
rügen. Man hat auch gesetzt, daz man sol geben ie von einem sümer 
zwen haller. Und sol auch niemant hopfen mezzen, den man hie kaufet 
oder verkauft, dann die darüber gesworn haben. Wer anders misset, dann 
die darüber gesporn haben, der muzz geben ie als oft ein halb pfunt 
jaller .“ 
Später kamen auch Spalter, Schmidtmühlische und Böhmische Hopfen 
auf den Nürnberger Markt, nach Will schon im 14. oder 15., sicher aber 
im 16. Jahrhundert. 18582 beschwerten sich die Bürger von Spalt über 
das „eigennützige und vorteilhafte Abmessen“ des Hopfens durch die 
Nürnberger Bierbrauer. Es wurde darauf eine Verbesserung der Hopfen— 
messerordnung vorgenommen. Von nun an sollte der Käufer wie der 
Verkäufer eine Person zum Abmessen stellen und dann einer nach dem 
andern eine Wanne voll in das Mäß schütten, „inmaßen es nicht allein für sich 
selbst billig, sondern auch von Alters her also gebräuchlich gewesen .. ..“ 
Die bedeutendsten Zentren des Hopfenbaues sind und waren in der weiteren 
Umgegend von Nürnberg Altdorf, Lauf, Hersbruck, Spalt und Neustadt a. a. 
1) In GJoach. Friedr. Tresenreuters), Wirthschafftlicher und rechtlicher 
Abhandlung von dem Hopfen nebst Johann Heumanns, « histor. Vorbericht von 
der Kräuter-Kenntnus der alten Teutschen, wie auch desselben Ubersetzung der vom 
herrn R. Bradley, Lehrer der Kräuter-Wissenschaft bey der Universität Cam— 
bridge .. herausgegebenen Abhandlung von dem Reichthum eines Hopfgartens. 
Nürnberg, Joh. Georg Lochnerr 1759 40 S. 211 mitgeteilt nach dem „alten 
Nürnbergischen Stadt-Buch, fol. 32“, das, soviel ich in Erfahrung bringen konnte, 
mikgl. Kreisarchiv dahier nicht mehr vorhanden ist. Die oben dem Wortlaut nach 
viedergegebene Hopfenmesserpflicht ist identisch mit jener des 14. Jahrhunderts, auf 
velche G. A. Will, Geschichte und Beschreibung der Nürnbergischen Landstadt 
Altdorf. Altdorf, 1796 S. 148 sich bezieht. Diese Pflicht gehört der ganzen 
Sprache nach dem 14. Jahrhundert an. Die ältesten Ämterbüchlein der Reichsstadt 
Nürnberg im kgl. Kreisarchiv a. d. J. 1396 und 1899 verzeichnen zwei Hopfenmesser, 
päter finde ich nur mehr einen. Handschrift 314 im kgl. Kreisarchiv fol. 79' ent⸗ 
hält noch folgenden bei Baader, Nürnberger Polizeiordnungen S. 157 abge— 
druckten Eintrag, der dem Ende des 14. oder dem Anfang des 15. Jahrhunderts 
angehören dürfte: „Man hat auch gesetzet, daz man sol geben ie von einem 
sümer hopfen 2 haller zu mezzen und sol auch nieman hopfen mezzen, den man 
hie kauft oder verkauft, danne die dar uber gesporen haben. Swer anders misset 
danne di dar über gesworen haben, der muz geben als ofte 4, lib. haller.“
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.