Volltext: Festschrift gewidmet den Teilnehmern an der 32. Wanderversammlung Bayerischer Landwirthe in Nürnberg vom 12.-14. Mai 1895

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Unsere klugen Hopfenpflanzer aber sind sich dessen stets bewußt 
gewesen: denn von ihnen selbst stammt das bezeichnende Sprüchlein: 
Hopfenbauer auf'gschaut! 
Der Hopf ist ein Tropf, 
Und wer ihm traut, 
Den nimmt er beim Schopf! 
Der Hopfenhandel ist fast gleichen Alters, wie der Hopfenbau, 
wickelte sich aber bis ins 19. Jahrhundert hinein in primitiver Weise ab, 
primitiv deswegen, weil er bei den damaligen Verkehrsverhältnissen fast 
einem Hausierhandel gleichkam, indem der Händler den Hopfen per Achse 
verfrachtete und dann an die auf dem Wege nach größeren Städten liegenden 
Brauereien feilbdot. Daß der Ausgangspunkt dieses Handels Nürnberg 
war und er sich in immer steigendem Maße in und um NMürnberg 
ansässig machte, hat eben seinen Grund darin, daß — abgesehen von den 
großen Vorteilen, die die altberühmte Industrie- und Handelsstadt an sich 
bot — Nürnberg im Zentrum der größten Hopfenproduktionsdistrikte 
Bayerns liegt, im vollsten Sinne des Wortes umgeben von den Pflanz- 
stätten der bevorzugtesten Hopfensorten der Welt. 
Mit der raschen Entwicklung des Brauwesens und dem damit in 
enger Verbindung stehenden Aufblühen unseres Hopfenbaues ging die 
Belebung des Handels Hand in Hand. Wie die Einführung der Dampf— 
maschine im Brauereibetriebe eine vollständige Revolution auf diesem Ge— 
biete bewirkte, so waren auch die Fortschritte und Umwälzungen im Bereich der 
Kommunikationsmittel vom einschneidendsten Einflusse auf den Hopfenhandel. 
Der Nürnberger Hopfenhandel trat dadurch in ein zweites Ent— 
wicklungsstadium, dessen Hauptepochen wiederum markiert sind: einerseits 
in dem Bestreben der Regierung, offizielle Hopfenmärkte zu etablieren, 
andererseits in den Bemühungen des Handels, die Aufhebung des Ver— 
botes des Hopfen-Schwefelns zu erwirken. 
Es war im Jahre 1888, als der Landrat des Ober-Donaukreises 
in einer seiner Sitzungen sich mit der Frage beschäftigte, wie die un— 
verhältnismäßige Preishöhe des den arbeitenden Klassen unentbehrlichen 
Bieres auf ein mit dem damaligen Biertax-Regulativi) im Einklange 
9) Nach der Verordnung vom 25. April 1811 „die Regulierung des Bier⸗ 
satzes in Bayern und die Verhältnisse der Brauer sowohl unter sich, als zu dem 
Publikum betreffend“, wurde der Satz für Sommer- (Lager-), sowie Winter- (Schenk— 
Bier alljährlich durch die Kreisregierungen in der Art festgesetzt, daß zu dem die 
„ständigen“ Produktionskosten repräsentierenden Grundpreise von 6 Pfennigen per 
bayer. Maß sowohl der Aufschlag, als der nach den jährlichen Durchschnittspreisen 
der Gerste und des Hopfens unter Berücksichtigung der zu einem Eimer vorschrifts— 
mäßig zu verwendenden Quantität dieser Materialien sich beziffernde Betrag zu— 
zuschlagen sei. Diese vielbekämpfte Verordnung wurde erst im Jahre 1865 auf— 
gehoben. (Siehe Ludwig v. Mays „Gesetz über den Malzaufschlag“ vom 16. Mai 
1868. Kommentar. Erlangen 1884 S. 36 u. f.
	        
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