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Am Sterbelager zweier Prinzen
samte Grafschaft an das überlebende Geschlecht fallen. Unzweifel—
haft war der alte Erbvertrag längst erloschen, da beide Besitzer die
Grafschaft im Luneviller Frieden an Frankreich abgetreten und für
ihren Verlust fünffache Entschädigung erhalten hatten. Gleichwohl
verlangte Bayern nochmals Entschädigung für den Fall, daß der
letzte Nachkomme aus der ersten Ehe Karl Friedrichs stürbe. Der
erloschene Erbanspruch auf Sponheim sollte dem bayrischen Kronprinzen
die ersehnte Wiege seiner Väter, das Heidelberger Schloß nebst
Mannheim und dem herrlichen Lobdengau, zurückbringen: welch ein
Ersatz für das arme Ländchen auf dem Hunsrücken, für ein Gebiet
von 23,000 Einwohnern! Es war ein Gewebe schlechter Advokaten—
künste, das noch einmal zeigte, wie gründlich die rheinbündische Politik
alle Scham und alles Rechtsgefühl an den kleinen Höfen verwüstet
hatte.“ Der leidenschaftlichste Vertreter dieser unberechtigten An—
sprüche Bayerns war König Ludwig J. Sofort nach seiner Thron—
besteigung (1825) nahm er sie wieder auf. „Er führte,“ wie Treitschke
schildert, „gen Titel Pfalzgraf bei Rhein und wollte ihn zur
vollen Wahrheit machen. Nach bayrischer Ansicht stand das Aus—
sterben der badischen Dynastie jetzt nahe bevor. Großherzog Ludwig
galt in München als der letzte Zähringer; die Söhne Karl Fried—
richs von Baden und der Freifrau von Geyersberg, die Grafen von
Hochberg, wurden von Bayern nicht als erbberechtigt angesehen. Das
Erbfolgerecht der Hochberge (aber) war durch die Hausgesetze der
badischen Dynastie festgestellt, von den Kammern gutgeheißen und von
jämtlichen Großmächten (zuerst auf dem Kongreß zu Aachen 1818)
mehrmals förmlich anerkannt worden.) Unbekümmert um die euro—
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Y Das Nähere über das Haus- und Familienstatut vom 4. Oktober 1817.
in welcher Urkunde Großherzog Karl seine drei Halbbrüder, die Grafen Leopold,
Wilhelm und Maximilian von Hochberg, zu Großherzoglichen Prinzen und Mark—
grafen zu Baden erklärte, in Klübers Akten des Wiener Kongresses VIII, S. 168
bis 198. Das Statut wurde für einen Bestandteil der Verfassungsurkunde von
1818 erklärt, das Successionsrecht und der Besitzstand des Großherzogtums in einem
den 10. Juli 1819 mit Baden zu Frankfurt geschlossenen Vertrag von sterreich,
Rußland, Großbritannien und Preußen anerkannt und am 20. Juli 1819 einem
der deutschen Bundesversammlung mitgeteilten Receß (Art. 7, 9 und 10) einver⸗
leibt. — v. d. Linde.