Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

Betreff: Freibankordnung. 
Der Magistrat der k. b. Stadt Nürnberg erläßt 
auf Grund der Art. 74, 75, 143 Ziff. 1 und 145 
Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuches, dann der Art. 40 
und 41 der Gemeindeordnung nachfolgende, von der 
k. Regierung von Mittelfronken, Kammer des Innern, 
durch Entschließung von 7. Juli 1892 für vollziehbar 
erklärte ortspolizeiliche Vorschrift, die 
Ireibank Ordnung 
in Nürnberg betreffend. 
81. 
Zweck der Freibank ist der Verkauf von Fleisch 
und bestimmter Eingeweide von Schlachtthieren zu 
ermäßigten Preisen für Rechnung des Eigenthümers 
unter amtlicher Aufsicht. Solchem Verkaufe unter—⸗ 
liegen jene Schlachtthiere, Fleisch- und Eingeweide— 
theile, welche nach der Schlacht- oder Viehhofordnung 
oder den jeweils bestehenden ortspolizeilichen Vor— 
schriften, den Verkehr mit Fleisch- und Fleischwaaren 
betr., in die Freibank verwiesen werden. Der Magi— 
strat kann auch andere Schlachtthiere dortselbst ver— 
kaufen lassen. Pferdefleisch ist in der Freibank nicht 
zugelassen.
	        
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