Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Schlachthofes berechtigt nicht für den Zutritt zum 
Absonderungshof. 
Die Zufahrt zum Absonderungshofe Seitens des 
Wasenmeisters und die Abfahrt von demselben, sowie 
die Abfuhr von Dünger, soweit solche überhaupt 
zulässig ist, darf nur von der Webersgasse aus 
geschehen. 
J. Gebühren. 
882. 
Für jedes im Schlachthofe, sei es in den Schlacht⸗ 
hallen und sonstigen Arbeitsräumen, sei es im Amts— 
schlachthaus, sei es im Absonderungshof zur Schlach⸗ 
tung oder Aufarbeitung kommende Thier, sowie für 
jede Benützung der Einrichtungen des Schlachthofes 
uüͤberhaupt hat Derjenige, welcher schlachtet oder diese 
Einrichtungen benützt, Gebühren an die Gemeinde zu 
bezahlen. Diese Gebühren haben die Besitzer der 
Viehstücke auch zu entrichten, wenn sie die fraglichen 
Arbeiten durch Dritte vornehmen lassen oder wenn 
dieselben für sie von Amtswegen vorgenommen werden. 
883. 
Für solche im Schlachthofe zur Schlachtung kom— 
mende Thiere ist außerdem noch vor der Schlachtung 
bei der Hebestelle des Schlachthofes der Fleisch⸗ 
aufschlag nach Maßgabe der jeweils bestehenden Fleisch⸗ 
aufschlagsordnung zu entrichten. 
Das Letztere gilt auch von dendorthin zur Auf⸗ 
arbeitung oder zur Untersuchung verbrachten geschlach⸗ 
teten Thieren, sowie von dem zur Untersuchung dort
	        
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