Volltext: Nürnberg's nächste Umgebung

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über den Verkauf seines Schlosses Malmsbach mit der Stadt zerfallen 
wvar. Dieses, wie wir wissen, ein markgräfliches Lehen, hatte der Rath, 
nachdem sich bei der beabsichtigten Veräußerung Irrungen ergeben 
hatten, um 1000 fl. rh. Landswährung vorläufig selbst übernehmen wollen. 
her Markgraf sollte 800 fl. erhallen, „auf daß er die Behausung 
nit aller Zugehörung leihen sollt, wem die der Rate zu Nürnberg zu 
⸗mpfahen gönnen würde“ und ließ sich anfänglich in der That dazu 
zeneigt finden. Ulrich Rummel aber, von Malmsbach zu persönlicher 
Herhandlung in die Stadt gerufen, machte Schwierigkeiten. Es kam am 
6. und 17. Juli 1448 zu lebhaften Erörterungen, welche der Rath durch 
Sertold Volkamer (späler Berthold Pfintzing) und Ulrich Hegnin mit ihm 
führte, während ihm anfangs seine Verwandten Franz Rummel und 
Ulrich Haller dabei zur Seite standen, die er jedoch später „nicht mehr 
bermocht, bei ihm zu stehen.“ Als man ihn zum letzten Mal vorgefordert 
hatte, ließ ihn der Rat erinnern, „daz er vor einen eyde zu got und den 
Zeiligen gesworen hätt, seinen Leib noch sein gut von hinnen nicht zu 
berrucken noch zu verändern, denn mit des Rats zu Nürnberg willen und 
Wort“ und ihmn ankündigen, daß man ihm ferner nicht gestatten könne, 
außerhalb Nürnberg zu verweilen. Er mußte in die Hände des Bürger⸗ 
meisters Peter Mendel d. J. geloben, dem nachzukommen, ist aber dennoch 
zleich darauf „ohn des Vats laub von hinnen gezogen, ausgetreten und 
ingehorsam worden.“ Er begab sich zu seinem Schwager Georg Klack, 
dem maͤrkgräflichen Umtmann zu Burgtann. Der SZwiespalt war nun, 
obwohl durch Franz Rummel und Ulrich Haller noch Unterhaudlungen 
fortgeführt wurden, nicht mehr auszugleichen und selbst die Verwendung 
des Cardinal und Legaten J. de Carvajal konnte den Rat für den treulosen 
Bürger nicht günstiger ssimmen. Er möge es, antwortete man dem 
Cardinal, pro nulla dispiciencia gerere. .. si transgressionis enormia, 
quibus ipse nos et rem nostram publicam, que eéciam non modica 
reputamus, offendere, non formitavit, ad presens sibi non indulgemus. .. 
Ruͤmmel aber suchte keine Ausgleichung weiter, sondern hat auf den Rath 
seines Schwagers Nalmsbach dem Markgrafen Albrecht „über- und 
eingeben.“ 
Diese Ungelegenheit kam dann auf beiden Verhandlungen des 
Bamberger Tages vom Juni 1449 zur Sprache, wo Dr. Knorr den 
Nürnbergern vorwarf, sie ließen „umb das slos Cann halten und straiffen“, 
so daß nicht einmal Klack selbst, auf den sie einen besonderen Haß geworfen, 
vor ihnen außer „Fahr und Sorgen sei“. Die Ratsboten bestritten letzteres, 
obwohl sich jener Amtmann fortwährend der Stadt feindlich bewiesen 
habe, in Bezug auf Rummel aber erklärten sie, er wäre „ihr gelobter, 
zesworner und darüber ungeurlauhter, außgetrettener und ungehorsamer 
Bürger“, ihm nachzustellen und ihn zu strafen „wären wir uns selbst von 
andrer der Unsern wegen wol schuldig“ und die Berechtiguns auf ihre 
Beschädiger und Feinde „halten und streifen“ zu lassen, hätten ihre Eltern 
„von dem hl. Reiche länger, denn jemants gedenkt, also herbracht.“ Daran 
würden sie sich nicht irren lassen und thäten daran recht. Es war dann 
gewiß nicht zufällig, daß nach Ausbruch der Feindseligkeiten der erste
	        
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