In ein einspänniges Fuhrwerk darf der Wagenführer
nicht mehr als 3 erwachsene Personen aufnehmen. Beim
zweispännigen Fuhrwerke unterliegt die Beförderung von
mehr als 4 erwachsenen Personen dem freien Uebereinkommen.
In dem Fahrgelde ist zugleich die Zahlung für die
Beförderung von kleinen Gepäckstücken bis zum Gewichte
von 20 Kilo einschließlich enthalten; für jedes Gepäckstück
iber 20 Kilo sind je 20 Pfg. zu bezahlen.
Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener
sind frei; für Kinder vom 6. bis zum vollendeten 12. Jahre
ist die halbe, für ältere Kinder die ganze Gebühr zu entrichten.
In der Zeit von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr
ist die doppelte Gebühr zu entrichten, wobei der Beginn
der Fahrt für die Höhe der Gebühr entscheidend ist.
Bei Fahrten nach Orten, wohin sich die Wagen nach
einer geordneten Reihenfolge zu begeben haben, insbesondere
nach den Bahnhöfen und Theatern, muß das Fahrgeld stets
vor Erreichung des Endzieles entrichtet werden.
Fremdenführer
sind in den Hotels zu erfragen. Die Fremdenführerdienste
sind polizeilich n icht geregelt, es besteht auch keine amt—
liche Gebührenordnung hiefür.
Dienstmänner.
Gang bis zu 15 Minuten:
20 Pfg. bei Gepäck bis einschließlich 15 Kilo, für
jsede weitere angefangene Viertelstunde 15 Pfg.
mehr.
60 Pfg. von über 15 Kilo bis zu 50 Kilo, für
jede weitere Viertelstunde 20 Pfg. mehr.
60 Pfg. von über 50 Kilo bis zu 100 Kilo, für
sede weitere Viertelstunde 40 Pfg. mehr.
Bei Annahme auf bestimmte Zeit als Führer oder
Begleiter von Reisenden u. s. w.:
1 Tag (10 Stunden) 4 Mk., 1 Stunde 50 Pfg.,