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Dies geschieht unentgeltlich durch die hiezu aufgestellten
städtischen Bediensteten und zwar hat die Abwiegung: .
a) der auf dem Viktualienmarkte zum Verkaufe gelangenden
Gegenstände auf diesem Markte,
der mit dem Ludwigskanal ankommenden Erzeugnisse im
Kanalhafen zu erfolgen.
Alle übrigen aufschlagspflichtigen Gegenstände werden in
den Häusern der Empfänger gewogen bezw. gemessen, doch
darf die Eröffnung der Originalverpackung nicht vor der An—
kunft des verpflichteten Getreide- oder Mehlwägers erfolgen,
und sind die Importscheine unmittelbar nach dem Einpassieren
durch die Importanten an die Aufschlags⸗-Einnehmerei einzu—
liefern, damit von dieser die Abwiequng bezw. Abmessung ver—
anlaßt werden kann.
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16) Soll bereits veraufschlagte Frucht in auswärtigen
Mühlen vermahlen werden, so ist der treffenden Station beim
Ausgang die Frucht und der Mühlzettel, letzterer zur Gegen—
zeichnung, beim Wiedereingange das Mehl und wiederum der
Mühlzettel vorzulegen.
17) Aufschlagspflichtige Gegenstände, welche nur zur
Durchfuhr bestimmt sind, müssen unter Abgabe des beim Im—
port erhaltenen Passierscheins bei der Ausgangsstation vorge—
zeigt werden. Erfolgt der Erport nicht spätestens 8 Tage nach
dem Eingange, so ist der Aufschlag an die Aufschlaas⸗Ein—
nehmerei zu bezahlen.
18) Die bei dem Import verabfolgten Import- und
Passierscheine müssen auf Verlangen jederzeit den kontrolieren—
den Polizei-Organen vorgezeigt und denselben unweigerlich alle
diejenigen Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Beurteilung
des Vollzugs dieser Vorschriften notwendig find.
Sowohl die kontrolierenden Polizei-Organe, als auch das
Personal der Aufschlags-Einnehmerei sind befugt, Müuhlen,
Mehl- und Brodhandlungen, daun Bäckereien und Behansungen
hiesiger Einwohner, sowie die dazu gehörigen Geschäftslokali—
täten, Magazine, Vorratskammern, Scheuern u. s. w. zu be—
treten und sich von den vorhandenen Vorräten zu überzeugen.
19) Zur Sicherung des Getreide- und Mehl-Aufschlags
und der in die Stadtkasse fließenden Geldstrafen sind die städti—
schen Organe berechtigt, die eingebrachten aufschlagspflichtigen
Gegenstände, wenn noͤtig, mit Beschlag zu belegen.
VI. Sonstige Bestimmungen.
20) Zuͤ Gunsten des Großhandels mit aufschlagspflichti—
gen Produkten können nach freiem Ermessen der Behörde und