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zum Ausdruck, die Zahl der Gesellen nach Möglichkeit zu
beschränken und dieses wollen die Meister natürlich nicht
unterstützen, Weil es gegen ihr eigenes Interesse verstösst,
So ergibt sich hier ein schroffer Gegensatz zwischen
Meisterschaft und Gesellenschaft.
Die Meister klagen überhaupt darüber, dass die
Gesellen, seitdem sie sich organisiert, sie auf alle Weise
„Zu chikanieren und zu necken“ suchen und sich schon
„die auffallendsten Freiheiten herausgenommen“ haben und
zwar alles lediglich als „Nachahmung der Gebräuche, Ein-
richtungen und Grillen anderer Handwerksgesellen“, nicht
etwa durch thatsächliche Missstände veranlasst. So sei
es nun auch im vorliegenden Falle; man thue vollkommen
unrecht, von einer Überhäufung des Gewerbes mit Arbeitern
zu reden, es sei an solchen noch „bei weitem keine Über-
zahl vorhanden“.!)
Das Rugsamt verweist darauf hin die Gesellen mit
ihrem Ansuchen an den Rat als die allein kompetente
Behörde für jene Angelegenheit, erklärt aber gleich da-
neben, dass sie sich gar keine Hoffnung auf Erfüllung
ihres Wunsches machen brauchten, da man „sich nicht
überzeugen könne, dass die Umstände einen Lehrstillstand
.«. notwendig erheischen“ und andrerseits ihrer erst
seit einem Jahre bestehenden Brüderschaft keine derartigen
„Zunftrechte“ zugestehen könne,!)
. Nach diesen ihnen eröffneten Aussichten wenden sich
die Gesellen natürlich nicht mehr an den Rat und so ist
denn ihr Wunsch bezüglich des Lehrstillstandes nicht in
Erfüllung gegangen.
Das einzige, was sie mit Hilfe ihrer Organisation,
(aber nur durch Unterstützung seitens der Meister) erreicht
haben, ist und bleibt die obligatorische Lehrzeit für jeden
1) Ibidem f. 84.
{) Ibidem f. 85.