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schützen, so hatte Nürnberg neben diesen dort entschieden vor—
waltenden Elementen auch den Vorzug, sich der besonderen Gunsi
seiner dort oft residirenden Kaiser zu erfreuen. Dieselben inter—
essirten sich lebhaft für die Verschönerung der auch für ihre
italienischen Züge günstig belegenen Stadt und haben dieselbe
über die Pegnitz hinüber bis zu einem Umfange erweitert, welcher
jetzt noch durch zwei innerhalb der Stadt belegene Thürme, den
Laufer Schlagthurm und den weißen Thurm markirt wird. Con—
rad III. errichtet auf dem Platze der alten St. Martinskapelle
das Benediktinerkloster St. Aegydien nebst Kirche, unter welcher
man sich aber selbstredend nicht die nach dem Brande am An—
fange des vorigen Jahrhunderts im französischen Syle erbaute
Aegydienkirche vorstellen darf, welche freilich mit dem sonst in
Nürnberg sich darbietenden harmonischen Bilde altdeutschen Wesens
auffallend contrastirt. Von Friedrich Barbarossa, welcher wahr—
scheinlich die auf der Burg uͤber der Margarethenkapelle stehende
Kaiserkapelle erbaut hat, sind dort bereits mehrere Hof- und
Reichstage abgehalten worden und es ist, wenn auch zufällig, so
doch für den Charakter und die Aufgabe der Stadt nicht ohne
Bedeutüng, daß diese ersten Reichstage vorzugsweise der Schlich—
tung von Streitigkeiten, der Ertheilung von Handelsfreiheiten
und namentlich der Herstellung des Landfriedens durch den am
29. December 1188 zur Einschränkung der Befehdungen ertheilten
Friedebrief gelten. Die folgenden Hohenstaufen bewahrten der
Stadt die gleiche Gunst und Friedrich II. ertheilte ihr am 8. No—
vember 1219 ihr erstes großes Privilegium.
Diese Urkunde nun bildet den Grundstein der Größe und
weitgreifenden Bedeutung Nürnbergs, da es in derselben zuerst
als eine unmittelbar dem Kaiser und Reich angehörige Stadt
und als ein solidarisches Gemeinwesen mit eigenem Stadtrechte
ausdrücklich anerkannt worden ist. Der Nuͤrnberger sollte dar—
nach zu keinem Auswärtigen in ein Schutzverhältniß treten, in
dem rechtmäßigen Dienstgenusse seiner Lehen durch den Lehnsherrn
nie beeintraäͤchtigt, weder vor ein Kampfgericht noch vor Lehen—