Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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diesem Falle dafür verantwortlich, daß der zurückgelassene 
Abfall und Unrath sofort beseitigt wird. Auf sogenannte 
futterneidische Pferde muß bei der Fütterung strenge Auf— 
sicht gepflogen werden. 
Benützung der öffentlichen Brunnen, Waschen auf den 
Trottoirs. 
8 111. 1. Zum Wasserholen von öffentlichen Brunnen 
dürfen nur Gefäße verwendet werden, deren Fassungs— 
vermögen 50 Liter nicht übersteigt und deren Form und 
Größe eine Beschädigung der Brunnenschaalen nicht be— 
fürchten läßt. 
2. Verboten ist: 
a) Gefäße ohne Aufsicht am Brunnen stehen zu lassen 
oder bis zum Ueberlaufen anzufüllen, vielmehr ist jeder 
Wasserholende verpflichtet, bei seinem Gefäße so lange 
stehen zu bleiben, bis dasselbe gefüllt ist, sodann aber das— 
selbe wegzunehmen und Anderen den Zutritt zum Brunnen 
frei zu lassen. 
b) Die beweglichen Hebelhahnen durch Holzstücke, Steine 
oder andere Gegenstände aufzuspreizen, oder dieselben fest— 
zubinden. Jeder Wasserholende ist vielmehr verpflichtet, 
die beweglichen Hebelhahnen, Rinnen und dergleichen sofort 
nach gemachtem Gebrauche zurückzuschlagen. 
c) an öffentlichen Brunnen oder auf den Trottoirs 
Gefäße, Wägen, Wäsche, Gemüse oder andere Gegenstände 
zu waschen oder zu spülen. 
Reinigen von Priväatbrunnen. 
8 112. Privatbrunnen, deren Wasser verunreinigt ist, 
sind auf jeweilige polizeiliche Anordnung und innerhalb 
der von der Polizeibehörde gesetzten Frist gründlich zu 
reinigen, eventuell zu schließen oder zu beseitigen.
	        
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