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sollen sie auch ausser den gewöhnlichen Zusammenkünften
keine andern halten olıne Vorwissen und Erlaubniss eines
Löbl. Rugsamts. Ferners und
zum 1.) ist den Bleistiftmachern vergönnt worden,
alle halbe Jahr auf der Herberge im Beisein des Rugs-
Sschreibers oder eines von Sseinetwegen eine Zusammen-
kunft und ordentliche Auflage zu halten, wobei jeder
Meister fleissig zu erscheinen hat, das seinige, wann ihn
die Ordnung trifft, bescheiden vorzubringen, sich auch
übrigens nüchtern und mässig betragen solle, widrigenfalls
er sich einer Straf von zwei Mass Wein in die Lade &
12 kr. zu unterwerfen hat, und wenn solches nicht ver-
fenge, sein Verfehlen der Rugs Amtl. Andung übergeben
werden solle.
2.) sollen dieselbe sich mit allen Gattungen geringer
sowohl, als guter englischer Bleiweissteft in einer solchen
Quantität versehen, damit der hiesige Handelsplatz keinen
Mangel habe und soll ihnen zur Verhütung aller Stüm-
peley erlaubt sein, ihre Arbeit neben dem gewöhnlichen
Zeichen auch mit dem hiesigen Stadt Adler zu bemercken.
Zum 3.) wann einer von denen Bleistiftmachern mit
Tod abgehen wird, so soll alsdann dessen nachgelassener
Wittib freistehen, die von ihrem Manne hinterlassenen
Zeichen fortführen; im Falle aber keine Wittib vorhanden,
sondern einer von des verstorbenen Söhnen, welcher das
Alter von 22 Jahr erreicht hat, zugelassen werden. Sollte
aber auch kein Sohn vorhanden sein, oder Neigung dazu
haben, so soll einmal der älteste Meisters Sohn der von
seinem Vater zum Bleistiftmachen erzogen einmal aber der
älteste Gelernte an dessen Statt darzu gelangen. Würde
sich hingegen eine Wittwe nach ihres Mannes Tod auf
ein anderes Gewerbe verheyrathen, so hat selbige alsdann
sie mag Kinder haben oder nicht ihres verstorbenen Mannes
hinterlassene Werkstatt verheyrathet und kann solche
fernerhin nicht mehr betreiben.