fullscreen: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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sollen sie auch ausser den gewöhnlichen Zusammenkünften 
keine andern halten olıne Vorwissen und Erlaubniss eines 
Löbl. Rugsamts. Ferners und 
zum 1.) ist den Bleistiftmachern vergönnt worden, 
alle halbe Jahr auf der Herberge im Beisein des Rugs- 
Sschreibers oder eines von Sseinetwegen eine Zusammen- 
kunft und ordentliche Auflage zu halten, wobei jeder 
Meister fleissig zu erscheinen hat, das seinige, wann ihn 
die Ordnung trifft, bescheiden vorzubringen, sich auch 
übrigens nüchtern und mässig betragen solle, widrigenfalls 
er sich einer Straf von zwei Mass Wein in die Lade & 
12 kr. zu unterwerfen hat, und wenn solches nicht ver- 
fenge, sein Verfehlen der Rugs Amtl. Andung übergeben 
werden solle. 
2.) sollen dieselbe sich mit allen Gattungen geringer 
sowohl, als guter englischer Bleiweissteft in einer solchen 
Quantität versehen, damit der hiesige Handelsplatz keinen 
Mangel habe und soll ihnen zur Verhütung aller Stüm- 
peley erlaubt sein, ihre Arbeit neben dem gewöhnlichen 
Zeichen auch mit dem hiesigen Stadt Adler zu bemercken. 
Zum 3.) wann einer von denen Bleistiftmachern mit 
Tod abgehen wird, so soll alsdann dessen nachgelassener 
Wittib freistehen, die von ihrem Manne hinterlassenen 
Zeichen fortführen; im Falle aber keine Wittib vorhanden, 
sondern einer von des verstorbenen Söhnen, welcher das 
Alter von 22 Jahr erreicht hat, zugelassen werden. Sollte 
aber auch kein Sohn vorhanden sein, oder Neigung dazu 
haben, so soll einmal der älteste Meisters Sohn der von 
seinem Vater zum Bleistiftmachen erzogen einmal aber der 
älteste Gelernte an dessen Statt darzu gelangen. Würde 
sich hingegen eine Wittwe nach ihres Mannes Tod auf 
ein anderes Gewerbe verheyrathen, so hat selbige alsdann 
sie mag Kinder haben oder nicht ihres verstorbenen Mannes 
hinterlassene Werkstatt verheyrathet und kann solche 
fernerhin nicht mehr betreiben.
	        
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