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Zweiter Teil. GErfter YHojchHnitt.
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Den A erbt B zu %2, C u. zu je 4, E if aus:
geichloffen : vollbürtige Brüder 4. volbürtiger Brüder
Kinder erben miteinander, die Kinder vernmöge Repräjentas
tionsrecht feßtereS erftredt fich nicdt auf die Enkel.
De UV Bel. 47! 7
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A ichließt den B von der Crbichaft des € aus, denn
die Kinder der Halbgejchwilter Ichließen die Enfel der voll:
bürtigen Gejchwifter aus, hier gilt das doppelte Band nicht
mehr und bei Enkeln der Geichwijter findet kein Repräs
jentationsrecht {tatt.
Zu UV GR
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