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Zweiter Teil. Erfter Abjdhnitt.
und fällt im die Konkurämafie, $ 1 der Konkursordnung für
das Deutide Reich vom 10. Februar 1877, denn das Kon:
fursverfahren umfaßt das gefamte einer Zwangsvollftredung
unterfiegende Vermögen des SGemeinichuldner8, welches ihn
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. (bi. II
ift unanıvendbar.) cf, Beterjen u. Kleinfeller, Rommen-
tar zur RO. $ 12 Biff. 1: Der dem Semeinfhuldner zu-
iteDende Nießbrauch Fällt fhon nach allgemeinen Rechtsgrund»
läßen in die Ronkursmafie.
III, lafie, Erbfolge der Halbgefchwifter und Halb:
geichtwifterkinder.
S 16.
In Ermanglung von Aicendenten, vollbürtigen Ge:
Ichwiltern und deren Kindern erben die einbändigen Ge:
Ichmifter (Halbgejchwifter) und deren Ninder.
3it. XXXV Gel. 4 83. Lahner 8276. Mayer
S. 60 u. 64. Wurfibain S. 90.
Sie folgen in derjelben Ordnung, wie die vollbürtigen
Seichwijter und deren Kinder, daher Halbgejchwirjter allein
in die Häupter erben; Fonkurricren fie mit Halbgefchwifter:
Eindern, jo treten lceßtere an die Stelle ihrer Eltern; Kinder
der Halbgerchwijter allein erben nach Köpfen, wenn auch
ihre 3ahl ungleich {ft und von dem einen Geichwifter mehr,
bon dem anderen weniger Kinder vorhanden find.
Sit. XKIV Gel. 7. Mayer S. 69. Notd
Bayer. Civilr. II. S&. 621.