Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil, Erfter Abfchnitt, 
die Eltern Tolcher Kinder und die Verwandten der erfteren 
von der Erbichaft Joldber Kinder. 
Münden, Samnl. Bd VI SE. 889, Urteil vom 9. 
Mpril 1877, Plenarurteil München vom 10. Oktober 
1878, Samml. VII &., 741. Bl. ff. RA. Bd. XL 
S. 218, Bd. XL €. 409, ef. au Bd. LYM 
ES. 363, Erneft. Cregel, De jure nuptiarum. 
Altdorf 1661. cap. VII S XVHL 
Gef. 8 Abi. 3 der Nürnb. Ref. vom Hahre 1564 zu der Anz 
Ichanung gelangt, daß eheliche Deicendenten eines unehelichen 
indes die natürlichen Afcendenten des Teßteren wie eheliche 
Tejcendenten beerben, gibt fjelbft in Yote 26 am citierten Orte 
zur, daß die ältefte Form der Nürnb. Ref. diefe Beftimmung 
im einem anderen Sinn getroffen habe, indem e3 dort 
Xit. XVI 3 (Mlatt 44b) heiße: 
„So BankhHarten eheliche Kinder hätten oder gewinnen, 
Io mögen diefelben ive Stinder fie erben in malien und vor: 
male von eelichen Kindern gefebt ift.“ 
Wenn nun auch diefer präziferen gefeßlichen Faffung 
gegenüber der Wortlaut des oben angeführten Titel XXXIV 
Ge]. 8 Ab]. 3 der Yürnb. Mei. vom Jahre 1564 nur da: 
hin geht: 
„Sodann diejelben natürliche uneheliche Kinder hernacher 
eelige Rinder erzeugt hatten, diejelben Erben in maiien 
hievor von eeligen Stindern geordnet ift,“ 
und fonad) Hier das in der älteften Form ftehende, jeden 
Zweifel über die Abficht de3 Gejeßgebers ausichliehende ÄWort 
„Jic“ fehlt, fo läßt doch auch der Wortlaut diefes mehr: 
erwähnten Ab). 3 Gef, 8 Tit. XXXIV 1. c. zumal im Zu: 
jammenhang mit Ab}. I u. 21. e., troßdem daß er un: 
beftimmter gehalten ift al3 der vitierte Wortlaut des oben 
angeführten Zit. XVI 3, immer noch recht wohl die Huter: 
pretation zu, daß auch Hier der Geiehacber nur beitimmen
	        
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