Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

4a 
3Ziwerter Zeil. Erfter Abfgonitt, 
Bl. |. RA. Bd, XLIVY S. 64. Münden, Samml. 
VIT 3, 659, Urteil vom 11. Dezember 1878. 
Entel fönnen aud nocdd auf dieje Weile legitimiert 
werden, wenn ihr Großvater ihre Großmutter ehelicht. 
Wölkern zu Sit. XXXIV Gel. 5 S. 214 $ IL 
Roth, Bayer. Civil. IS 72 Anm. 7. 
Bezüglich der durch Mejfript der Landezobrigkeit fegis 
timterten Rinder Ichweigt die Reformation und gilt daher 
das gemeine Recht, 
Noth, Bayer. Civilr. III S. 600. Lahner $ 122 
u. fg. Wölfern II €, 215 8 II. Beitichr, d. 
Anm. Ver. Bd. XVI €. 61. 
Außereheliche SGejchwilter gelten gemeinrechtlich nicht als 
oollbändige Gejchwilter. 
Urteil München 25, Januar 1894. Sammt. Ye 
hen XV S. 39. Bl f RAM Bd. LIX S. 394 
Ss 9" 
Crbioflge der Brautkinder. 
Yrautkinder d. b. von aültig verlobten Gltern?) ers 
.') In den Additionaldekreten vom 31. Juli 1691 amd 
10. Dezember 1748, Sammlung S. 648, ift beftimmt, daß 
die ohne obrigfeitliches Vorwijfen anderwärts erlanfenen 
Copulationes für null und nichtig geachtet, die aus folcher 
Che erfolgenden Kinder für unehelich und von der Erhichait 
ihres Vaters ausgeichlofjen find. Tiefe Dekrete find durch die 
art. 33 des Geickes vom 16. April 1868 23, Hebruar 1872, 
über Heimat, Verchekichung und Aufenthalt, bezw. art. 7 des 
Sejekes vom 17. März 1892, die Auslegung und Abänderung 
uniger Beftimmungen diejes Gejebes betr., aufgehoben. 
” Neber Eheverlöbnifie nach Nürnberacr Recht, inabe:
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.