Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Griter Teil. 
Mobiliarpfändung {tatt habe, In einem jolden Fall hatte 
das Amtsgericht Nürnberg mit Befchluß vom 18, April 1891 
den Antrag: anzuordnen, daß das Mobiliarvermögen der 
Cheleute an einen Serichtsvollzieher herausgegeben, der 
Verfteigerung zu unterftellen und die Hälfte des Erlöfes 
dem Gläubiger behändigt werde — abgemiefen; auf er: 
griffene Befchwerde hatte das Landgeridht Nürnberg mit 
Belchluß vom 26, Mai 1891 ausgefprochen, daß zur Nfän- 
dung des Hülfteanteil8 des IOuldneriichen Chegatten an 
dem gemeinfamen Vermögen beider Chegatten ein entipre- 
dender Mobiliarmert bei beiden Cheleuten dur einen 
SerichtSvollzieher in dem Umfang wegzunehmen jet, daß 
aus dem hälftigen DVerfteigerungserlbje die flägerifche Yor- 
derung gedeckt werden fann, mährend die andere Hälfte von 
dem Gerichtsvollzieher an den nicht haftenden Ehemann frei- 
zugeben ift. Auf Befchwerde der Chefrau hat das Cbher: 
landesgericht Nürnberg mit Beichluß vom 24, Oftober 1891 
den amtsgerichtlidhen Beichluß wiederhergeftellt und die von 
der Klagspartei hiergegen ergriffene Befchwerde wurde vom 
oberjten Landesgericht mit Beichluß vom 16. November 1891 
verworfen. 
Aus den Gründen de& oberlandesgerichtlichen Belchluffes 
it hervorzuheben: 
Die Anfpruchspfändung nach $ 754 RERC.D. jebt 
voraus, daß ein Teilungsanfpruch befteht; nad dem 
Weijen der ehelichen Gütergemeinichaft befteht ein Antpruch 
auf Teilung vor Auflöjung der Che durch den Tod eines 
der Ehegatten oder durch Chefheidung nicht. . . . Eine
	        
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