28
Griter Teil.
Mobiliarpfändung {tatt habe, In einem jolden Fall hatte
das Amtsgericht Nürnberg mit Befchluß vom 18, April 1891
den Antrag: anzuordnen, daß das Mobiliarvermögen der
Cheleute an einen Serichtsvollzieher herausgegeben, der
Verfteigerung zu unterftellen und die Hälfte des Erlöfes
dem Gläubiger behändigt werde — abgemiefen; auf er:
griffene Befchwerde hatte das Landgeridht Nürnberg mit
Belchluß vom 26, Mai 1891 ausgefprochen, daß zur Nfän-
dung des Hülfteanteil8 des IOuldneriichen Chegatten an
dem gemeinfamen Vermögen beider Chegatten ein entipre-
dender Mobiliarmert bei beiden Cheleuten dur einen
SerichtSvollzieher in dem Umfang wegzunehmen jet, daß
aus dem hälftigen DVerfteigerungserlbje die flägerifche Yor-
derung gedeckt werden fann, mährend die andere Hälfte von
dem Gerichtsvollzieher an den nicht haftenden Ehemann frei-
zugeben ift. Auf Befchwerde der Chefrau hat das Cbher:
landesgericht Nürnberg mit Beichluß vom 24, Oftober 1891
den amtsgerichtlidhen Beichluß wiederhergeftellt und die von
der Klagspartei hiergegen ergriffene Befchwerde wurde vom
oberjten Landesgericht mit Beichluß vom 16. November 1891
verworfen.
Aus den Gründen de& oberlandesgerichtlichen Belchluffes
it hervorzuheben:
Die Anfpruchspfändung nach $ 754 RERC.D. jebt
voraus, daß ein Teilungsanfpruch befteht; nad dem
Weijen der ehelichen Gütergemeinichaft befteht ein Antpruch
auf Teilung vor Auflöjung der Che durch den Tod eines
der Ehegatten oder durch Chefheidung nicht. . . . Eine