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5 4. Borbemerkungen, 
>88 
und aus der Konkursordnung für das Deutidhe Reich vom 
10. Februar 1877, insbejondere S 24 u. fg. 
Dh.Ld.6G. Naumburg 1. uni 1882. Seuff., Arch. 
XXXIX S. 164. Wölkern IM S. 170. 
Mus der verfamten Che kann alio unter obigen VBor- 
Gehaften mit beiderfeitiger Zuftinmung eine verdingte, aus 
der verdingten eine verjamte Che gemacht merden. 
Mürde ein Teil teftamentarifch jeinerfeits den Chever- 
trag aufheben und dem anderen Teil unter der Erbesein- 
jeßung oder einem anderen MNorteil ein GleicheS auferlegen, 
und der überlebende Teil dies Teltament anerkennen, 10 
wäre wohl Hieraus zu folgern, daß er den Morteilen aus 
dem Ehevertrag entjagt hat. 
SiebenkeeS S 58. 
Doch wird man dem Chegatten das Recht einräumen, 
die bereit8 angetretene Erbichaft nachträglich auszuichlagen. 
Deitichr. d. Anw.Ber. Bd. XV S. 254 u. 363. 
MM Gewerbsehen. 
Anlangend die Gemerböschen, fo haftet eine Kaufmanns: 
oder Gewerbäfran — Kaufmann im weiten Sinn des Han 
delägejegbuchs —, die mit ihrem Mann zu Kram und Laden 
jipt, für die Gewerbichulden jofidarijch. Ihre Haltung und 
die der Ehefrau in verlamter Ehe find ftreng auseinander 
zu halten. 
Sit. XXVII Gel. 6 zu Geleß 1.1) 
;) Die Differtationsfhriften und Kommentatoren des 
ürnberaex Rechts fuchen ängitlich den Rahmen der Klafjen
	        
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