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der Besitzergreifung als Status quo anerkenne.! Der damals
so gut wie beendigten Verhandlung mit Bamberg und
Würzburg geschieht dabei keine Erwähnung. Am folgen-
den Tag, dem 24. Okt. 1792, unterzeichnete Soden mit den
Vertretern beider Bistümer die Präliminarkonventionen.?
Der bambergische Gesandte suchte auf der Stelle um
Aufnahme der Reichsritterschaft in dieselben nach, da, wie
er behauptete, deren meiste Glieder Vasallen des‘ Bischofs
seien. Der geistliche Direktorialhof setzte die Angelegenheit
sofort auf die Tagesordnung der Versammlung und diese
fiel, ohne dass Widerspruch laut wurde, mit allen Stimmen
ausser den preussischen dem Antrage zu.*® Soweit indes
liess sich um Bambergs willen Hardenberg‘ nicht unter das
Toch- des Konvents zwingen. Er lehnte den Beschluss ab.*
Die vorläufigen Vereinbarungen mit Bamberg und
Würzburg verboten bis zur Vereinbarung der endgiltigen
Konvention einen Angriff auf den. Status quo. Was unter
diesem gemeint war, darüber schwiegen die Abkommen.
So gut die Hochstifter darunter den Besitz vor dem könig-
ichen Regierungsantritt verstehen konnten, war es Preussen
erlaubt, den Worten den Sinn unterzulegen, dass der König
seine Ansprüche nicht mehr als bisher erweitern dürfe.
Abgesehen von der ungenauen Fassung verloren die Kon-
1. Promemoria Sodens d. d. Nürnberg 23. Okt. 1792; K.-A.
a. a. O. — Bericht Sodens d.d. Nürnberg ı. Nov. 1792; R. XI. 10B.
2. Bericht Sodens d. d. Nürnberg 25. Okt. 1792; R. XI. ı10B.
Für Bamberg unterzeichnete Caspar Joseph Steinlein, hochfürstlich
bambergischer Hof- u. Regierungsrat u. zur Unterzeichnung der
Konvention bevollmächtigter Regierungskommissär, Durch Reskript
vom 17. Nov. 1792 (ebda) genehmigte Hardenberg die Präliminar-
konventionen.
3. Sessionsprot, d. d, Nürnberg 27. Okt. 1792; R. XI. 22. —
Bericht Sodens vom ı. Nov. 1792.
4. Reskript Hard. an Soden d. d. Ansbach 15. Nov. 1792;
R. XI. 10B.