Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Grfter Zeil. 
Nürnberger Recht mit fjubfidiär geltendem gemeinen Nedht, 
in den übrigen Teilen des Stadtbezirf$ außerhalb der be 
zeichneten Linie, im Burgfrieden — alto abgeiehen von Stein- 
bil — die obfervanzmäßig beitandene Succejfionsordmung. 
mit ehelidem SGüterrecht der Nürnberger Reformation unter 
hubfidiärer Geltung des allgemeinen preußijchen Landrechts 
zur Anwendung. Diejer Zujtand ift eine Folge des Rejfripts 
vom 12. Februar 1797 beziehungsweile des Hofrejkripts 
vom 18, Yıuguft 1800 bezüglich der vindizierten, mit Patent 
vom 3, Yuli 1796 in Befiß genommenen Territorien, zu 
welchen auch der Burgfrieden der Stadt Nürnberg bis an 
die Ningmauern gehörte!) durch melche Rejfripte die betref 
fenden Unterthanen zuvörderft und zunächft den örtlichen 
Statuten und Obfervanzen, in deren Ermangelung den Pro- 
vinzialgejeben des Fürftentums Ansbach beziehungsweife Bay- 
veuth und jubjidiär dem allgemeinen preußijchen Landrecht 
untermorfen murden. Auch nach Einverleibung diefer Ges 
bietSteile in Bayern mit Patent von 3. September 1806 
wurde diejfer Rechtözuftand nicht geändert, fo daß allo das 
»heliche Güterrecht und das damit zujammenhängende Erb- 
vecht im Stadtbezirk gilt außer in den vormals domprobftei: 
(ih bambergiidhen Anwejen Steinbihls,?) wo domprobjteilich- 
bamberger Obfervanzen, in den vormals teutidordifjchen Un- 
yelen SteinbühlS, mo die Beftimmunagen des Ansbacher 
‘) Arnold, Beiträge I S. 95, S, 4945. 
?) Bezüglich der Gefegeöftatiftif von Steinbühl ef, Zeit: 
ihr. d. Anwaltvereinz Bd. XX S, 91 u. fg. u. S. 222 u. 19. 
betr. der Statiftikt überbaubt Bl. F. RA. Bd. 54 S. 337.
	        
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