8 44. 3u- und Abgang.
195.
Hugment nach Abzug der in das Sut verwendeten Bau-
md Befferungstoften die Rinder erfter Che — wenn fein
förnlicher Berkauf des Gutes feiner Zeit Itattgefhunden und
die Kinder nur dem Unichlag nach mit ihrem Erbteil weg-
gefunden wurden — die Hälfte oder den jonft nach BVer-
hältni3 der Erbidhaft gebührenden Teil zum Boraus, ohne
daß der Zugang der Gewinnung zugeht, die andere Hälite
fommt in die Erbichaftsmafje. Irrig ift e8, menn Sieben-
fee8 8 122 und Weber 8 135 den Zugang zur SGemwin:
nung IOlagen lafjen.
Mayer S. 116. Entjheidung des MBormundamts
1703. Wölfern IM S. 197.
Reigt fih ein Abgang, der durch Berichulden des
zweiten oder beider Chegatten entjtand, 3. B. durch leicht:
fnniges Wegborgen, unordentliches Haushalten, jo muß
jofcher erjeßt, ja e8 fann der Überlebende parens des fom-
petierenden Kindsteils verluftig erflärt werden.
Sit. XXX Gei. 8. Mayer S. 124 u. 125.)
N a3 die Unwürdigkeit des Erben und die Ereption
der ganzen Erbjchaft betrifft, fo verlieren in den Fällen des
zit, XXIX Gej. 13 —- Nötigung zur Aufridhtung eines Tefta-
ment3 —, dezZ Fit, XXIX Gef. 7 Abi. 2 — Speziakifierung
diefes Fall3 auf die Kinder -— und Gef. 4 bi. 10 -— wenn
Kinder ihren Eltern, die mit Krankheit oder ShHwadhheit des
Zeibes oder mit Gebrechlichfeit der Bernunit beladen oder
jonft an täglicher Seibesnahrung Mangel Haben, nicht Hand:
ceichung tHun, noch zu deren Unterhaltung notdürftige ABung
oder andere Verpflegung mit Arznei u. dergl. nach ihrem
Bermögen mitteilen -— die Schuldigen au die Hnteftaterb:
ichaft zu Guniten der anderen nächften Erben, bezw. im Falle