Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

337. Grbf., wenn nebft dem Chegatten AÜicendenten ze. borhanden find. 111 
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2, die halbe Gewinnung, 
Sit. XXX Gel. 3. 
3. die Hälfte des Vermögens des Verftorbenen im 
Gigentum 110 Genuß. Dieje Hälfte wird aus dem Sin: 
und Zugebrachten und der Geminnung berechnet. 
Sit. XXX Geil. 3. Additionaldekret vom 2. No: 
vember 1573. Samml. S. 696.) ind, De 
successione conjugum ab intestato ©. 44, 
Der andere halbe Teil fällt den Eltern und Geichwi- 
fern von beiden Banden oder deren Kindern zu, lebtere 
werden ftatt ihrer Eltern für Cine Perjon gerechnet. 
Sit. XXXV Gef. 2. Lahner $ 290. 
Sind Glieder aus den genannten Klaffen nicht vor- 
handen, fo werden Halbgejchwifter und deren Kinder 3zU« 
gelatten. 
Tit. XXXV Gel. 2 $ 4. 
Srrig it die Angabe Roths, Baner. Civilr. I S. 366 
Ann. 16, daß der überlebende Chegatte an dem Erbhteil 
'‘) Wölkern gibt Bd. II S. 518 den Text diejfes Abddi- 
ionaldekret3 mit auffalender Berftümmelung wieder: Zeile 2 
jagt er: „eine Wittbe“, der pffizielle Text Iautet: „ein Witt: 
ber; Zeile 8 fagt er: „foll zwijchen ihHıuen bleiben, den Ehe: 
genofjen und der verftorbenen Eltern mit den Gejchwiftrigten“, 
der offizielle Text lautet: „Jo zwijchen ihrem bleibenden 
Che-Genojjen und der verftorbenen Eltern mit deren Ge: 
icHmwiftrigten“; Zeile 11 fagt er „vererbet“ ftatt „geerbet“; 
Beile 13 jagt ex: „Soll der Bleibende Ehegenoß“ ftatt „ol 
dem bleibenden Chegenoß“; Zeile 14 jagt er: „aufjer bebing:- 
ten“ ftatt „am bedingten“; Zeile 19 „gehalten werden“ ftatt 
„verbleiben“. cf, CE. 6. Lorich S. 26 u. fg.
	        
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