Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

3 35. Wenn der Vater jtirbt. 107 
Wr 
DE 
WR 
I 
Sult 
nt: 
her 
Wr 
0» 
A] 
Vac- 
55, 
13, 
BE 
Co- 
AB 
‚en 
var, 
DM 
ms 
veM. 
au3 
1d 
tt, 
Tat 
eX 
4, 
„8 
Der Multer it, wenn fie gleich ihr Leben fang bei der 
Kindern allo figen bleibt, unbenommen, über ihre Heirat- 
und anderen eigenen Güter unter Lebenden und von Todes» 
wegen frei zu verfügen, 
Sit. XXX Gef. 2 Ubi. 4. Wölfern II S. 156. 
vorbehaltlich des PflichtteilsrechtS der Kinder. 
Sit. XXIX Gel. 3. 
Ebenio tönnen die Kinder über ihr väterliches Berz 
mögen verfügen, jedoch ohne die Rechte der Mutter zu ent- 
ziehen, zu verringern oder zu beichweren ; 
Sit. XXIX Gel. 5 8 2. 
freier fönnen fie über das Adventizvermögen verfügen. 
Benzenkuifer S. LX. 
Huch Fanır fih die Mutter jederzeit von den Kinderır 
abiondern und Realteilung mit ihnen pflegen. 
Sit. XXX Gej. 4 Ubj. 2. Tit. XXXHI Geil. 2 
Mol. 5 u. 6. Siebenkees, Beitr. 3. teut]hen Recht. 
Altdorf 1789. Teil V S. 144. 
Sie muß dann aljo das Bateraqut der Kinder und die 
Eriparnifie hiervon abtreten, ihr usus erliicht, 
VBenzenkuifer 8 XIX. 
sie Rinder müffen fie wegen ihres Heiratsguts und Cin- 
gebrachten befriedigen. Auch iore Verpflichtung zur Ali 
mentation und Ausfteuerung der Kinder erlilcht, nur die 
gejeßliche Alimentationspfliht nach art. 4 des Gejekes, die 
öffentliche Armen: und Krankenpflege bleibt, 
Tite XXVIIT Gel. 10.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.