Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
Instanz. Vormünder, die sich zur Verwaltung ihres Amtes unfähig er- 
weisen, oder ihre Pflichten gröblich vernachlässigen, können sie kurzer- 
hand absetzen. Treten aber Fragen an sie heran, die sie aus eigener 
Machtvollkommenheit sich nicht zu entscheiden getrauen, so bringen sie 
den Fall an den Rat oder an die Älteren Herren. 
Durch die Ordnung vom Jahre 1399 sind sie verpflichtet, alle Vor- 
mundschaftssachen, die an sie gelangen, in ein besonderes Buch einzu- 
schreiben. Dieses Buch wurde, wie eine Notiz in den Stadtrechnungen 
unserer Epoche zeigt, in der Neuen Ratsstube in einem mit zwei Schlössern 
versehenen. Behälter, dem sogenannten „Witwen- und Waisenkalter“, auf- 
bewahrt, zu dem der eine der beiden Obersten Vormünder den einen, der 
andere den zweiten Schlüssel besafs, sodafs keiner ohne den andern dazu 
gelangen konnte, eine kollegiale Erledigung der Geschäfte also gewähr- 
leistet war. 
Anfang des sechzehnten Jahrhunderts fand eine Neuordnung des Amtes 
statt !), zu der sich der Rat von der Republik Venedig die Mitteilung ihrer 
einschlägigen Verordnungen erbat. Damals pflegten die Obersten Vormünder 
Dienstags, Donnerstags und Sonnabends nachmittag regelmäfsige Sitzungen 
abzuhalten. Ob etwas ähnliches auch schon für unsere Epoche galt, muls 
dahingestellt bleiben. — 1431 finden wir das Amt in den Händen Michael 
Beheims und Anton Derrers. Ersterer versieht es während der ganzen 
zehn. Jahre. An Derrers Stelle tritt, als er 1434 stirbt, vorübergehend 
Karl Holzschuher und 1436 endgiltig Berthold Nützel. Beide Amtsgenossen 
erhalten für ihre Bemühungen zusammen ein jährliches Solar von 20 G. 
II. Die Kirchen- und Stiftungspfleger. 
Beide Pfarrkirchen in Nürnberg, die Frauenkapelle auf dem Platz, 
das Neue Spital zum Heiligen Geist, die Nonnenklöster zu St. Klara und 
St. Katharina und eine Reihe anderer geistlicher Anstalten verdankten 
einen. grofsen. Teil ihres Besitzes und zum Teil sogar ihre Entstehung den 
frommen Stiftungen Nürnberger Bürger, sodafs der Rat mit gutem Grunde 
ein Oberaufsichtsrecht über sie in Anspruch nehmen konnte. Kraft dieses 
ihm von keiner Seite. bestrittenen Patronats bestellte er für jede der hier 
in Frage kommenden Anstalten eins seiner Mitglieder zum Pfleger, um 
das Stiftungsvermögen im Sinne der Stifter zu verwalten und die zum 
Dienste der Stiftung nötigen Beamten anzustellen und zu überwachen. 
Auch der Ausrichtung der in Nürnberg zum Gedächtnis Verstorbener und 
1) Vergl. A. Birkner, Dissert. de judicio tuteları reipublicae Norimbergensis 
Altorf 1745. 4°. ve. 126%.
	        
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