Volltext: Fünfzig Jahre Mitgliedschaft Nürnberg im Verband der Deutschen Buchdrucker

linge oder in der Eigenschaft als Halbgehilfen (Kornuten) sich befindende 
Kunstglieder in den eigentlichen Gehilfenstand, zweitens umfaßte dieses Wort 
den öInbegriff aller Gesellschaftssatzungen und Gebräuche dieser Feit, mit 
den Vechten und Freiheiten, die verschiedene deutsche und außerdeutsche 
Fürsten den Buchdruckern mit der Zeit verliehen hatten. Die untersten 
Srade des Postulats waren: die Buben (Possilierer); diesen folgten die 
dehrlinge (Jungen), aus denen der Zwischengrad zwischen Lehrling und Ge— 
sellen sich bildete: die Kornuten. Der zweite Grad teilte sich in zwei Glieder, 
aämlich in die Söhne und Väter oder Jünger und Aelteste: Gehilfen (Ge— 
sellen), die nur sogenannte Postulierte (durch gewisse, fest bestimmte Forma— 
litäten Hindurchgegangene) sein konnten und denen vor dem ersten Grade 
gewissen Vorrechte eingeräumt waren. Als dritter und höchster Grad er— 
scheinen die Magister und Doktoren oder die Meister und Hochmeister. 
Sämtliche Mitglieder des zweiten und dritten Grades bildeten in einer 
Stadt, wo mehrere Buchdruckereien sich befanden, eine Genossenschaft; ein— 
zelne Druckereien in kleineren Ortschaften mußten sich einer benachbarten 
Senossenschaft anschließen und deren Satzungen sich fügen. Die Glieder 
dieser beiden Grade hielten die von Kaisern, Königen und Fürsten gewährten 
Privilegien, Vechte und Freiheiten gemeinsam aufrecht, förderten Sitte und 
Ordnung unter sich und wachten über das Lehrlingswesen, traten allem Un— 
fug (oder wie man es damals nannte: aller Hudelei) entgegen, somit die 
Ehre der Kunst und die Achtung ihrer Angehörigen erhielten und befestig— 
ten. Jährlich zweimal traten diese beiden Grade in ordentlichen Versamm— 
lungen zusammen, wo die sogen. Aeltesten der postulierten Gesellen und die 
Prinzipale den Vorsitz führten und ein von den Senaten der Akademien 
oder Universitäten abgesandter Syndikus die gefaßten Beschlüsse rechts— 
gültig abfafßzte. Ein Postulat konnte nur vorgenommen werden, wenn min— 
destens sechs redliche Kunstgenossen anwesend waren. Oberste Instanz für 
die Genossenschaften waren die genannten Senate der Akademien und Uni— 
versitäten, bei denen die Buchdrucker, Prinzipale wie postulierte Gehilfen, 
förmlich immatrikuliert waren. Die Kasse (oder auch Lade) der Korporation 
hatte ein Prinzipal zu führen; er und ein Gehilfe hatten dazu jeder einen 
Schlüssel. 
Bei solchen Versammlungen wurden die Lehrlinge aufgenommen, die 
ihre Probezeit bestanden und sich über ihr eheliche und ehrliche Herkunft 
ausgewiesen; die Ausgelernten losgesprochen; die zum Postulate sich melden- 
den Kornuten mit gewissen Formalitäten zu eigentlichen Gesellen gemacht 
sowie die etwa neu sich etablierten Prinzipale in die Genossenschaft als solche 
förmlich eingezeichnet, wenn sie sich über die ordnungsmäßige Erlernung und 
sonstige Erfüllung der vorgeschriebenen Verpflichtungen ausgewiesen hatten. 
Die vorliegenden Streitfälle wurden geschlichtet, wobei während der Ver— 
handlungen die Beteiligten selbst abzutreten hatten; ferner die Dekrete der 
Fürsten, die sich auf das Buchdruckerwesen bezogen, ebenso die Privilegien 
und Freiheitsbriefe der Genossenschaft und endlich die Genossenschaftssatz- 
ungen selbst vorgetragen und allen zur pünktlichsten Darnachachtung ans 
Herz gelegt. 
Die Nürnberger Buchdruckerordnung von 1073 bestimmte, daß in 
jeder Druckerei eine Büchse sein sollte, zu der der Prinzipal von jeder Presse
	        
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