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28. Grubenordnung; 25. Juli 1895.
Die gesamten zum Geschäftsbetriebe gehörigen Gebäude und
sonstigen Anlagen, ebenso das gesamte Inventar sind der Kontrolle
des Stadtmagistrates unterstellt, welcher zu jeder Zeit Besichtigung
durch seine Organe vornehmen lassen kann.
Der Besitzer einer solchen Entleerungsanstalt ist verpflichtet,
allen Auflagen, welche ihm von der Polizeibehörde hinsichtlich der
Herstellung beziehungsweise Unterhaltung der zum Geschäftsbetriebe
nötigen Bauten und Anlagen, sowie bezüglich der Anschaffung,
Aufbewahrung und Erhaltung des Inventares aus sanitäts-, rein—
lichkeits- oder verkehrspolizeilichen Gründen gemacht werden, unwei—
gerlich nachzukommen.
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Der mit der Grubenentleerung Beauftragte ist verpflichtet,
das zum Geschäftsbetriebe nötige Personal, wie Aufseher, Gruben—
räumer, Maschinisten, Fuhrknechte ꝛc., in ausreichender Anzahl auf—⸗
zustellen.
Die sämtlichen im Geschäfte tätigen Personen haben sowohl
gegen die Polizeiorgane wie auch gegen Privatpersonen ein anstän—
diges, gesittetes Betragen zu beobachten. Denselben ist verboten,
Geschenke oder Trinkgelder zu verlangen.
Geschäftsbetrieb.
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Der mit der Grubenentleerung Beauftragte ist verpflichtet,
jeden Auftrag zur Räumung einer Grube oder Abfuhr von fosses
mobiles im Stadtbezirke Nuͤrnberg anzunehmen und bei Gruben
binnen 8 Tagen, bei fosses mobiles binnen 24 Stunden, von der
Bestellung an gerechnet, auch auszuführen.
In, dringenden Fällen, z. B. beim Überlaufen einer Grube
oder bei besonderem polizeilichen Auftrage. ist die sofortige Räumung
vorzunehmen.
In besonders gelagerten Fällen kann die Polizeibehörde auch
die achttägige Frist sür die Räumung auf Ansuchen verlängern.
Der mit der Grubenräumung Beauftragte hat, dringende
Fälle ausgenommen, dem Grubenbesitzer, beziehungsweise Auftrag⸗
geber spätestens 24 Stunden vor Beginn der Räumung Tag und
annähernd die Stunde, zu welcher mit der Entleerung der Grube
begonnen werden wird, bekannt zu geben und binnen gleicher Frist
die Polizei von der beabsichtigten Grubenräumung in Kenntnis zu
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