Volltext: Noriberga illustrata und andere Städtegedichte

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113. Ordnung für den örtlichen Malz- und Bieraufschlag; 20. Dezember 1903. 
Elfter Abschnitt. 
Sonstige Vorschriften. 
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113. Ordnung für den örtlichen Malz- und Fiergufschlag. 
Ortsstatut vom 20. Dezember 1903. 
(Amtsblatt Nr. 303 Seite 1521). 
* 
Zu Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 84 der Gemeindeordnung. 
Aufschlagspflicht. 
81 
Von dem zur Erzeugung von Bier und Essig im hiesigen 
Stadtbezirk verwendeten Malz sowie von dem in den Stadtbezirk 
eingeführten Biere wird ein örtlicher Aufschlag erhoben. 
Dem Bieraufschlag unterliegt alles in Fässern, Flaschen oder 
auf andere Weise in den Stadtbezirk eingeführte Bier jeder Art 
und Bezeichnung. 
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82. 
74 
Für Bier, welches nur zur Durchfuhr in den Stadtbezirk 
eingebracht wird Durchfuhrgut) ist ein Ausschlag nicht zu entrichten, 
wenn die Ausfuhr hinreichend nachgewiesen wird. 
83. 
Bier, welches dahier eingelagert oder später als zwei Tage 
nach seinem Eingange zur Ausfuhr gebracht wird, gilt nicht als 
Durchfuhrgut. Diese Vorschrift findet jedoch auf das mit der Eisen⸗ 
bahn oder auf dem Wasserweg als Durchfuhrgut eingeführte Bier 
keine Anwendung. 
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Der Malzaufschlag beträgt zurzeit 1 Mark 30 Pfennig von 
einem Hektoliter Malz, der Bieraufschlag 68 Pfennig von einem 
Hektoliter Bier, bei geringeren Mengen 2 Pfennig von je 3 Litern. 
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