— 378 —
113. Ordnung für den örtlichen Malz- und Bieraufschlag; 20. Dezember 1903.
Elfter Abschnitt.
Sonstige Vorschriften.
—
plam:
—J
riteste
wishe
hien if
he hern
113. Ordnung für den örtlichen Malz- und Fiergufschlag.
Ortsstatut vom 20. Dezember 1903.
(Amtsblatt Nr. 303 Seite 1521).
*
Zu Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 84 der Gemeindeordnung.
Aufschlagspflicht.
81
Von dem zur Erzeugung von Bier und Essig im hiesigen
Stadtbezirk verwendeten Malz sowie von dem in den Stadtbezirk
eingeführten Biere wird ein örtlicher Aufschlag erhoben.
Dem Bieraufschlag unterliegt alles in Fässern, Flaschen oder
auf andere Weise in den Stadtbezirk eingeführte Bier jeder Art
und Bezeichnung.
4.
gß Jie
ul der
dentle
—
—
o
82.
74
Für Bier, welches nur zur Durchfuhr in den Stadtbezirk
eingebracht wird Durchfuhrgut) ist ein Ausschlag nicht zu entrichten,
wenn die Ausfuhr hinreichend nachgewiesen wird.
83.
Bier, welches dahier eingelagert oder später als zwei Tage
nach seinem Eingange zur Ausfuhr gebracht wird, gilt nicht als
Durchfuhrgut. Diese Vorschrift findet jedoch auf das mit der Eisen⸗
bahn oder auf dem Wasserweg als Durchfuhrgut eingeführte Bier
keine Anwendung.
endime
wüührt
—
din eine
lex wer
Wl
rührt
udeste
derhe
Aunfschlagssühe.
8
Der Malzaufschlag beträgt zurzeit 1 Mark 30 Pfennig von
einem Hektoliter Malz, der Bieraufschlag 68 Pfennig von einem
Hektoliter Bier, bei geringeren Mengen 2 Pfennig von je 3 Litern.
dith
afoi
—JlJ