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entrichten find, werden von der Verwaltung jeweils fejtgefeßt und
öffentlich bekannt gegeben.
Bejondere Gebühren für Benligung der Ställe werden nicht erhoben.
Für Pferde wird jedoch, abgejehen von den Pferdemärkten u111D
vorbehaltlich) der Beftinunungen des $ 15 der ViehhHoforduung, eine
tägliche Stallgebiühr von 20 Pf. erhoben.
Die Geblihr für die nach $ 25, AWof. 3 der Viehhoforduung durch
die Bedienfteten der VBerwaltung vorzunehmende Fütterung und Ver:
pfleguug eingeftellter Viehjtücke beträgt:
10 fg. fir jedes Stück Rindvieh,
10 Big. für je 10 Schafe und darunter,
10 fa. für je 5 Schweine und darunter
für jeden Zag.
D. Wnggebühren.
$ 4. Für die Feftftellung des Gewichtes der auf dem Viehhofe
eingebrachten Tiere werden Waggebihren erhoben uud zwar;
für 1 Stück Großvieh.
„1 Ried .
„ 1 Salb
1 Schaf
„1 Biege
Schweine für jeden angefangenen Zentner .
fir Sleifch jeder Art für jeden angefangenen Zentner . . 5
Die Gebühr für. andere, Abwiegungen bemißt fih nach der für
dieje Abwiegungen beftehenden SGeblihrenorduung.
Für die Ausfertigung der Wagijcheine wird eine SGeblühr nicht
erhoben. Die Waggebiihr ift an den Wäger zu entrichten.
Sene Mekger, welche Fleijch in ftädtijche Anftalten Tiefern,. find
von der Bezahlung von Waggebühren Fiir Rindvieh befreit, folange fe
verbflichtet find, das bon ihnen gekaufte Rindvieh wiegen zu lajjen.
I. Gebühren im Schlachthofe.
A. Schlngtgebühr.
8 5. Die Schlachtgebiihr beträgt:
für 1 Stück Großvieh (Ochfen, Stiere, Kühe, Kinder) . 3 M. — Pig.,
„1ßalb 20 — A SO
„1 Stück von Schafen, Lämmern, Ziegen und Kiben — „ 30
„.1 Schwein 0.000000 1 25
„1 Spauferfel bis 121% Kilogr. Feifchaewicht 30
”