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3 64. Ju die KMühlräume dürfen mnmur Fleijch 11nd Feifjchwaren
im frifchen Zuftande, nicht aber geräuchert, fowie Kuttelwaren, außer
Mägen und Därmen, eingebracht werden.
Waren, welche einen faueren oder Fäulknisgeruch Haben oder Hber-
Haupt irgendwie unangenehm riechen, find von der Unterbringung In den
Kühlräumen ausgefchloffen.
Su ZweifelSfällen hat der Schlachthofdivektor Hierliber zu ent:
jOheiden.
Häute, Unfchlitt und Schlacdhtabfälle jeder Art dürfen in die KÜhl-
räume nicht eingebracht werden. Blut, welches zur Verarbeitung als
Nahrungsmittel beftimmt ijt, darf in gut verfchließ baren, dichten Gefäßen,
die jede Verunreinigung des Boden ausfchließen, in den Kühlzellen auf-
bewahrt werden. FJın Hbrigen {ft e3 verboten, Blut in die Kühlränme
zu bringen.
8 65. Saufoferne übler Geruch oder vor[hriftsiwidrige Befhaffenheit
an dem eingebrachten FleijdhHe oder an Fleifchtheilen u. f. w. erft nach
Einbringung in die Kühlräume wahrgenommen wird, nüffen auf Verlangen
des Schlachthofjdirektors folche SGegeuftände vom Eigentümer ofort
wieder entfernt iverden.
3m Falle der Weigerung gejdhieht die Entfernung auf Koften des
Eigentämer8; der Schlachthofdirektor ift berechtigt, zu diefent Behufe
die betreffende Kühlzelle öffnen zu Iajfjen.
8 66. Die vorftehend bezeichneten Fleijchteile, Seifchwaren ıt. ]. mw.
dürfen fowohl aus den SchlachthHallen des Schlachthofes, al3 auch aus
den in der Stadt befindlidhen Fleifjhverkanfsftellen ı. }. w. der betreffenden
Schlächter, jowie von augswärt8 in die Kühlräume gebracht werden.
8 67. Die Kühlräume dürfen nur an den von dem Schlachthof:
divektor Fejtgefebten Stunden zur Einbringung oder Entnahme von
SFHeijch 11. ]. w. und hiebei — abgefehen von den Auffichtsbedienfteten —
nur von den mit diejer Arbeit BejchHäftigten betreten werden. Die für
den Verkehr beftimmten Gänge dürfen mit Leinerlei Gegenjtänden belegt
oder veritellt und zu Feinerlei Arbeiten benüßt werden.
Das Fahren mit Handwägen ijt in den Kühlräumen nicht
geftattet.
8 68. Die Aufficht über die Kühlräume führen die Hiezu aufs
geftellten Bedienfteten der Schlachthof-Berwaltung, deren Ddienftlichen
Anorduungen unbedingt Folge zu Teiften ift.