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welches ohne Urfprungszeugniz oder mit einem mangelhaften Urjprungs-
zeugnijfe eingebracht worden ijt. €3 dient mit [einen Zugehörungen
ferner zur Verwahrung Ddiejer Tiere behufs Beobachtung, fowie zur
Unterfuchung beanftandeter gejdhlachteter Tiere oder von Teilen derjelben.
Die Schlachtung der in das AmtsjchlachthanZ verwiejenen Tiere
darf nur durch den Anıtsfehlächter und deffen Gehilfen ausgeführt werden.
Der Schlachthofdirektor ijt berechtigt, Ausnahmen zu geftatten.
8 56. Die für den Schlachthof beftehenden VBorfchriften gelten
auch für das Amtsfchlachthaus.
Ueber die Verwendbarkeit des Fleifches der im Amtsfjehlachthaufe
gejchlachteten Tiere entjHeiden der Schlachthofdirektor oder die ihm
beigegebenen Tierärzte.
Die Erlaubniz zum Bejuche des Schlachthofes berechtigt nicht
zum Zutritt in das Amtsichlachthaus.
E. BenüHuung der Kühlränme.
8 57. Die Benüßung der Kühlränme, foweit fie nicht an einzelne
Berfonen zum ausfchließlichen Gebrauche abgegeben oder der Schlachthof:
verwaltung vorbehalten find, ijft jedem im Schhlachthofe Schlachtenden
geftattet. In AusnahHmsfällen kann die Benlüißung der Kühlräume
auf Grund Gutachtenz des Schlachthofdivektors Dritten Perfonen unter
den hiefür jeweils Fejtgejebten befonderen Bedingungen gejtattet werden.
3 ift erlaubt, daß einem Schlächter mehrere Kühlzellen überlafjen
werden, oder daß mehrere Schlächter gemeinfhaftlich eine Kühlzelle
benüßben.
8 58. Die Beftimmung darüber, welcher Teil der Kühlräume zu
ausjehließlichem SGebrauche zu vergeben ifjt, fowie die Vergebung und
Anweifung der Kühlzellen felbjt findet durch den Schlachthofdivektor
vorbehaltlich der Genehmigung des MagifjtratesS unter Zugrundelegung der
von leßterem jeweils aufgeftellten Bedingungen ftatt. Die Bergebung
erftreckt {ih auf undeftimmte Zeit, und zwar in der Weije, daß jede
Kühlzelle jtet3 auf ein ganzes Jahr vom Tage der Vergebung au den
Schlacdhtenden zur Beniügung überlafjen wird.
Wil der Juhaber einer Zelle diejelbe nach Umfluß des Benligungs-
jahres nicht weiter benüßen, dann hat er ein Vierteljahr vor dem Ablauf
des Kegteren zu fündigen. Erfolgt die Kündigung nicht, jo verbleibt Die
Kühlzele dem Inhaber auf ein weiteres Jahr zur Benitgung.
Für die Benigung der Kühlräume find die gemäß der Ordnung
der Gebühren für die Benügung des Schlacht» und ViehHhofes vom