Betreff: Freibankordnung.
Der Magistrat der k. b. Stadt Nürnberg erläßt
auf Grund der Art. 74, 75, 143 Ziff. 1 und 145
Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuches, dann der Art. 40
und 41 der Gemeindeordnung nachfolgende, von der
k. Regierung von Mittelfronken, Kammer des Innern,
durch Entschließung von 7. Juli 1892 für vollziehbar
erklärte ortspolizeiliche Vorschrift, die
Ireibank Ordnung
in Nürnberg betreffend.
81.
Zweck der Freibank ist der Verkauf von Fleisch
und bestimmter Eingeweide von Schlachtthieren zu
ermäßigten Preisen für Rechnung des Eigenthümers
unter amtlicher Aufsicht. Solchem Verkaufe unter—⸗
liegen jene Schlachtthiere, Fleisch- und Eingeweide—
theile, welche nach der Schlacht- oder Viehhofordnung
oder den jeweils bestehenden ortspolizeilichen Vor—
schriften, den Verkehr mit Fleisch- und Fleischwaaren
betr., in die Freibank verwiesen werden. Der Magi—
strat kann auch andere Schlachtthiere dortselbst ver—
kaufen lassen. Pferdefleisch ist in der Freibank nicht
zugelassen.