Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

Betreff: Die Vornahme von Schlachtungen 
außerhalb des Schlachthofes. 
Der Magistrat der k. b. Stadt Nürnberg erläßt 
auf Grund des 8 23 Abs. 2 der Reichsgewerbeord⸗ 
nung, dann der Art. 3 Ziff. 1 und 145 Ziff. 2 
des Polizeistrafgesetzbuches und des Art. 41 der 
Gemeindeordnung nachstehende durch Entschließung 
der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des 
Innern, vom 7. Juli 1892 für vollziehbar erklärte 
rtspolizeiliche Vorschriften, die Vornahme 
von Schlachtungen außerhalb des Schlacht⸗ 
hofes betreffend. 
81. 
Metzger und andere zum Feilbieten von Fleisch 
berechtigte oder für ihren Gewerbebetrieb schlachtende 
Personen und Vereinigungen dürfen Großvieh (Ochsen, 
Kühe, Stiere, Rinder) und Kleinvieh (Kälber, Schafe, 
Ziegen, Lämmer), ebenso Schweine und Pferde nur 
in den hiezu bestimmten Schlachträumen des städtischen 
offentlichen Schlachthofes schlachten, ausweiden und 
mit Ausnahme der Kälber abhäuten. 
Auch das Brühen von Thieren dieser Art oder 
von Befstandtheilen und Eingeweiden derselben, ferner 
die Enthaarung der ersteren und die Reinigung der
	        
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