Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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eingeführten Fleisch u. s. w., soweit die Bezahlung 
des Fleischaufschlages nachweislich nicht bereits erfolgt ist. 
884. 
Für Viehstücke, welche mit Umgehung des Vieh— 
hofes dem Schlachthofe unmittelbar zugesührt werden, 
gleichviel ob sie mit oder ohue Benützung des Vieh⸗ 
hofgeleises eingebracht werden, sind Einbringgebühren 
ach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten. 
Die Futterpreise sind für den Schlachthof die 
gleichen wie für den Viehhof. Für den Absonderungs⸗ 
hof gelten die Bestimmungen der 88 77 und 78 
gegenwärtiger Schlachthofordnung. 
Im Uebrigen ist bezüglich der zu entrichtenden 
Gebuͤhren die jeweils bestehende Gebührenordnung 
maßgebend. 
8 85. 
Herrenlose Fleisch- und Eingeweidetheile von ge— 
nießbarer Beschaffenheit werden von der Schlachthof⸗ 
leitung zur Verwerthung in der Freibank bestimmt. 
Der Eriss wird wie bei sonstigen Fundgegenständen 
behandelt. 
886. 
Hinterziehungen oder Verkürzungen der vorstehend 
aufgeführten und der sonst gemäß den Bestimmungen 
der Gebührenordnung für den Nürnberger Vieh⸗ und 
Schlachthof zu entrichtenden Gebühren werden, sofern 
dieselben den Betrag von 4 46 50 nicht über- 
steigen, mit Geldstrafe bis zu 45 Ab, bei höheren 
Beträgen mit Geldstrafe bis zum zehnfachen, im
	        
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