Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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wollen, dann hat er rechtzeitig ein Vierteljahr vor 
dessen Ablauf zu kündigen. Erfolgt Kündigung nicht, 
so verbleibt die betr. Kühlzelle dem JInhaber auf 
ein weiteres Jahr zur Benützung. 
Für die Benützung der Kühlräume sind die vom 
Magistrate jeweils festgesetzten Gebühren zu ent— 
richten. Diese Gebühren sind vierteliährlich im 
Voraus zu leisten. 
Mehrere Inhaber einer Zelle haften für die Ge⸗ 
bühr solidarisch. 
859. 
Ein besonderer Theil der Kühlräume bleibt der 
Schlachthofleitung zur Aufbewahrung des im Amts⸗ 
schlachthause und des nach 844 anfallenden Fleisches 
gegen Bezahlung der in der Gebührenordnung jeweils 
sestgesetzten Gebühren durch die Eigenthümer des 
Fleisches vorbehalten. 
860. 
Die zu ausschließlichem Gebrauche vergebenen 
Kühlzellen sind, soferne nicht darin gearbeitet wird, 
verschlossen zu halten. Solche Zellen dürsen ohne 
Genehmigung des Schlachthofleiters Dritten zur Be— 
nützung oder Mitbenützung nicht überlassen werden. 
Werden Zellen irei, so sollen, abgesehen von dem 
Falle der Fortführung des Geschäftes durch Erben, 
Bewerbungen in der Regel nach der Reihenfolge der 
Anmeldungen berücksichtigt werden, doch erwirbt Nie— 
mand einen Rechtsanspruch darauf. 
Die Inhaber der Zellen sind verpflichtet, alljähr⸗ 
861.
	        
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