Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Inhaltes der Mägen und Gedärme auf den Düngerhof 
dder in den Verbrennungsraum darf nur mittels 
der hiezu bereit gestellten Handkarren geschehen und 
muß hiebei der vorgeschriebene Weg genau eingehalten 
werden. 
822. 
Blut, Talg, Haare und Häute dürfen nur an den 
hiezu bestimmten Plätzen aufbewahrt, gelagert oder 
berkauft werden. Blut, Häute, Unschlitt und Abfälle 
sind, falls die zweite Beschau des Schlachtstückes zu 
Anständen nicht geführt hat, sofort aus den Schlacht— 
hallen zu entfernen. 
Der jeweilige Tagesanfall an thierischen Bestand⸗ 
theilen dieser Art darf über Nacht nicht im Schlacht⸗ 
hofe verbleiben, widrigenfalls die Schlachthofleitung 
berechtigt ist, darüber zu verfügen. 
Bei Schweinen ist die Entfernung irgend welcher 
Theile des geschlachteten Thieres, also auch der Ab⸗ 
fälle, aus dem Schlachtranm erst dann gestattet, wenn 
auch die Beschau auf Trichinen stattgefunden hat. 
Das Blut von geschächteten Thieren darf nur zu 
technischen Zwecken verwendet werden und muß daher 
ungequirlt bleiben oder mit Petroleum vermischt werden. 
Die Abfuhr des Blutes, der Blutkuchen, des 
Blutwassers und aller sonstigen Abfälle hat in voll⸗ 
kommen geschlossenen, wasserdichten Geräthen, Tonnen 
und Wägen zu geschehen. 
8 23. 
Die Bereitung von Albumin, das Ausschmelzen 
des Talges, die Trocknung der Blutkuchen, Häute,
	        
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