Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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zur sofortigen Verladung des Fleisches unumgänglich 
nöthig ist. 
Die Gänge der Schlachthallen, der Kuttelei, der 
übrigen Arbeitsräume und Stallungen sind stets für 
den Verkehr frei zu halten. 
819. 
Es ist untersagt, Schlachtungen in den Gängen 
vorzunehmen, geschlachtete Viehstücke, Fleisch, Ein— 
geweide dort niederzulegen oder liegen zu lassen und 
Geräthe aufzustellen oder stehen zu lassen. 
Handwägen dürfen in die Schlachthallen und 
sonstigen Arbeitsräume nicht gebracht werden. Die 
Ent- und Beladung derselben darf nur in den Hof—⸗ 
räumen stattfinden. 
Fleisch, Eingeweide und Kuttelwaaren müssen bei 
der Abführung aus dem Schlachthofe in reinlicher 
Weise und vollständig bedeckt sein. 
820. 
Es ist verboten, auf den freien Plätzen in den 
Straßen und Hofräumen des Schlachthofes Vieh auf—⸗ 
zustellen oder solches an den Gebäuden, Einzäumungen 
Abschlußgittern u. s. w. des Schlachthofes, der 
Schlachthallen und sonstigen Arbeitsräumen anzubinden. 
Die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse darf 
nur in den hierfür eingerichteten Bedürfnißanstalten 
des Schlachthofes geschehen. 
821. 
Die Verschaffung der Köpfe, Füße und Eingeweide 
der geschlachteten Thiere in die Kuttelei, sowie des
	        
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