Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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hofes, verpflichtet, vom Tage der Eröffnung dieser' 
Gemeindeaunftolt an, dieselbe zur Vornahme ihrer 
Schlachtungen und der damit zusammenhängenden 
Arbeiten zu benützen. 
82. 
Anderen Personen, welche für den eigenen Haus— 
verbrauch schlachten, ist die Benützung des Schlacht⸗ 
hofes zu Schlachtungen für Groß- und Kleinvieh, 
Schweine und Pferde gestattet, dieselben sind aber 
in diesem Falle allen Bestimmungen der Schlachthof⸗, 
sowie der Aufschlags- und Gebührenordnung unter⸗ 
worfen. Personen, welche außerhalb des Stadt-⸗ 
bezirks wohnen, haben überdieß die besondere Er— 
laubniß des Schlachthofleiters nöthig. 
83. 
Auswärtigen Viehhändlern kann von dem Schlacht⸗ 
hofleiter ausnahmsweise gestattet werden, das dem 
ftädtischen Viehhof zugeführte und unverkauft ge⸗ 
bliebene Vieh im Schlachthofe schlachten zu lassen. 
In Nothfällen, sowie für öffentliche Zwecke darf diese 
Erlaubniß nicht verweigert werden. 
Schlachtungen auf obrigkeitliche Anordnung sind 
unter allen Umständen zuzulassen. 
84. 
Der Schlachthof ist zur Vornahme von Schlach⸗ 
tungen und Kuttlerarbeiten an den Wochentagen 
sowie an Sonn- und Feiertagen zu den vom 
Magistrat bestimmten Tagesstunden geöffnet. 
Am ersten Weihnachts-, Oster⸗ und Pfingstfeiertag,
	        
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