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hofes, verpflichtet, vom Tage der Eröffnung dieser'
Gemeindeaunftolt an, dieselbe zur Vornahme ihrer
Schlachtungen und der damit zusammenhängenden
Arbeiten zu benützen.
82.
Anderen Personen, welche für den eigenen Haus—
verbrauch schlachten, ist die Benützung des Schlacht⸗
hofes zu Schlachtungen für Groß- und Kleinvieh,
Schweine und Pferde gestattet, dieselben sind aber
in diesem Falle allen Bestimmungen der Schlachthof⸗,
sowie der Aufschlags- und Gebührenordnung unter⸗
worfen. Personen, welche außerhalb des Stadt-⸗
bezirks wohnen, haben überdieß die besondere Er—
laubniß des Schlachthofleiters nöthig.
83.
Auswärtigen Viehhändlern kann von dem Schlacht⸗
hofleiter ausnahmsweise gestattet werden, das dem
ftädtischen Viehhof zugeführte und unverkauft ge⸗
bliebene Vieh im Schlachthofe schlachten zu lassen.
In Nothfällen, sowie für öffentliche Zwecke darf diese
Erlaubniß nicht verweigert werden.
Schlachtungen auf obrigkeitliche Anordnung sind
unter allen Umständen zuzulassen.
84.
Der Schlachthof ist zur Vornahme von Schlach⸗
tungen und Kuttlerarbeiten an den Wochentagen
sowie an Sonn- und Feiertagen zu den vom
Magistrat bestimmten Tagesstunden geöffnet.
Am ersten Weihnachts-, Oster⸗ und Pfingstfeiertag,