Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

Betreff: Die Benützung des Nürnberger 
Schlachthofes. 
Der Magistrat der k. b. Stadt Nürnberg erläßt 
auf Grund des 8 23 Abs. 2 der Reichsgewerbe— 
ordnung, der Art. 74, 75, 883 Abs. 1. Ziff. 3. 145 
Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuches, dann der Art. 40 
und 41 der Gemeindeordnung 
für die Benützung 
des 
Nürnberger 6ßhbIAhthofes 
nachfolgende ortspolizeiliche Vorschrift, welche durch 
Entschließung der k. Regierung von Mittelfrauken, 
Kammer des Innern, vom 7. Juli 1892 für voll— 
ziehbar erklärt worden ist. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Der städtische Schlachthof ist eine aus Gründen 
der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit errichtete, 
unter städtischer Verwaltung stehende Gemeindegnstalt. 
Metzger und andere zum Feilbieten von Fleisch 
berechtigte oder für ihren Gewerbsbetrieb schlachtende 
Personen und Vereinigungen sind gemäß der orts— 
polizeilichen Vorschrift vom Heutigen, betreffend die 
Vornahme von Schlachtungen außerhalb des Schlacht—
	        
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