Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Verwechslung von Viehstücken wird keinerlei Gewähr⸗ 
schaft geleistet, ebenso leistet die Stadtgemeinde für 
alle durch Zufall eintretenden Schäden Entschädigung 
nicht, jedoch versichert sie das eingestellte Vieh gegen 
Feuersgefahr. 
Im Falle von Braudschäden wird an die Be— 
schädigten nach Maßgabe der von der Versicherungs⸗ 
gesellschaft bezahlten Schadenssumme Ersatz geleistet. 
X. Schlußbestimmung. 
8 42. 
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift, durch 
welche alle hierher bezüglichen anderweiten orts— 
polizeilichen Vorschriften aufgehoben sind, tritt am 
gleichen Tage mit der Schlaͤchthofordnung in Wirk— 
samkeit. 
Zuwiderhandelnde unterliegen den gesetzlichen 
Strafen. 
Nürnberg, den 22. Juli 1892. 
Stadtmagistrat. 
Dr. Schuh.
	        
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