Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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VI. Viehtreiber und sonstige Dienstleute. 
827. 
Wer auf dem Viehhof zum Treiben des daselbst 
aufgestellten oder zur Wart und Pflege des in den 
Stallen eingestellten Viehes oder zu sonstigen Dienst— 
leistungen sich verwenden lassen will, muß hiezu 
die Eclaubniß der Viehhofverwaltung haben. Diese 
Erlaubniß ist jederzeit widerruflich. 
Wer ohne eine solche Erlaubniß auf dem Vieh— 
hofe als Viehtreiber oder zur Wart und Pflege des 
in den Ställen eingestellten Viehes oder zu sonstigen 
Dienstleistungen thätig wird oder sich verwenden läßt, 
ist strafbar und kann zudem durch die Viehhofpver— 
waltung des Marktes verwiesen werden. 
8 28. 
Derjenige, welchem die fragliche Erlaubniß durch 
die Viehhofverwaltung nicht ertheilt oder wieder ent— 
zogen worden ist, darf bei Vermeidung von Straf⸗ 
anzeige den Viehhof nicht mehr betreten. 
Die Erlaubniß kann für immer oder auf Zeit 
entzogen werden. 
Leute, welchen die Erlaubniß zu solchen Dienst— 
leistungen durch die Viehhospverwaltung nicht ertheilt 
oder welchen solche wieder entzogen worden ist, haben 
das Recht der Beschwerde dagegen an den Magistrat, 
jedoch kommt ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung 
nicht zu. 
VII. Thierärztliche Aufsicht. 
829. 
Kranke, krankheitsverdächtige, aus verseuchten
	        
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