Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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werden; auch ist der Name, Stand und Wohnort des 
Vieheigenthümers genau anzugeben. 
Diese Anmeldung hat für alles auf den Viehhof 
zu verbringende Vieh bei der jeweils hiefür bestimmten 
Aufschlagswache, zur Zeit bei der Aufschlagswache 
am Eingang in den Viehhof, stattzufinden. 
Der Viehhofverwaltung steht das Recht zu, die 
Zutriebsstellen jederzeit zu ändern. 
819. 
Vor geschehener Anmeldung dari Vieh weder ein⸗ 
getrieben, noch im Viehhofe ausgeladen werden. 
Die Abzählung und Besichtigung der angemeldeten 
Viehstücke durch die damit beauftragten Bediensteten 
der Viehhofverwaltung darf nicht verweigert oder 
verhindert werden, auch ist denselben jeder zur ge— 
nauen Vrüfung erforderliche Aufschluß zu ertheilen. 
Diese Bediensteten sind auch berechtigt, zur 
Sicherung der Abzählung und Besichtigung der Vieh⸗ 
stücke die eingehenden Viehwägen verschließen zu lassen. 
Umgehungen dieser Vorschriften sind strafbar. 
220. 
Für Viehstücke, die von auswäris in geschlachtetem 
Zustande zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht 
werden, muß der Einbringer außer der Marktgebühr 
(S 14 und 17) sofort den Fleischaufschlag entrichten, 
welcher nach Maßgabe der Fleischaufschlagsordnung 
zur Rückvergütung gelangt, sobald der vorschriftsmäßige 
Nachweis der Ausfuͤhr aus dem Stadtbezirk erbracht ist.
	        
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