11
werden; auch ist der Name, Stand und Wohnort des
Vieheigenthümers genau anzugeben.
Diese Anmeldung hat für alles auf den Viehhof
zu verbringende Vieh bei der jeweils hiefür bestimmten
Aufschlagswache, zur Zeit bei der Aufschlagswache
am Eingang in den Viehhof, stattzufinden.
Der Viehhofverwaltung steht das Recht zu, die
Zutriebsstellen jederzeit zu ändern.
819.
Vor geschehener Anmeldung dari Vieh weder ein⸗
getrieben, noch im Viehhofe ausgeladen werden.
Die Abzählung und Besichtigung der angemeldeten
Viehstücke durch die damit beauftragten Bediensteten
der Viehhofverwaltung darf nicht verweigert oder
verhindert werden, auch ist denselben jeder zur ge—
nauen Vrüfung erforderliche Aufschluß zu ertheilen.
Diese Bediensteten sind auch berechtigt, zur
Sicherung der Abzählung und Besichtigung der Vieh⸗
stücke die eingehenden Viehwägen verschließen zu lassen.
Umgehungen dieser Vorschriften sind strafbar.
220.
Für Viehstücke, die von auswäris in geschlachtetem
Zustande zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht
werden, muß der Einbringer außer der Marktgebühr
(S 14 und 17) sofort den Fleischaufschlag entrichten,
welcher nach Maßgabe der Fleischaufschlagsordnung
zur Rückvergütung gelangt, sobald der vorschriftsmäßige
Nachweis der Ausfuͤhr aus dem Stadtbezirk erbracht ist.