Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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und nur auf gleiche Weise aus demselben entfernt 
werden. 
Kälber dürfen bei der Beförderung nicht geknebelt 
werden und müssen mit einem Strick zum Anbinden 
versehen sein. 
III. Benützung der Waageinrichtungen. 
12. 
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Die im Viehhofe aufgestellten Waagen dürfen zur 
Abwägung von verkauftem Vieh nur an Markttagen 
und während der in den 88 5 und 6 festgesetzten 
Marktstunden benützt werden. Der Leiter des Vieh— 
und Schlachthofes ist ermächtigt, Abwiegungen jeder⸗ 
zeit zu gestatten. 
Die Feststellung des Gewichtes hat in allen Fällen 
durch die verpflichteten Waaggmeister zu erfolgen. 
Für die Abwiegung von Vieh, ob lebend oder 
geschlachtet, sind die in der Gebührenordnung jeweils 
festgesetzten Waaggebühren zu bezahlen. 
8 13. 
Die Waaggebühren müssen vor der Ab— 
wiegung aun den Waagmeister und zwar von 
Demjenigen, welcher dieselbe beantragt hat, 
entrichtet werden. 
Ueber jede Abwiegung ist ein numerirter, von 
dem Waaggmeister unterschriebener Waagschein aus— 
zustellen.
	        
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